Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 07.07.1987 – 1 StR 257/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 257/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Sabri CHEM aus SCWEER, seboren am EEE 1942 in CR (Türkei),
wegen versuchten Totschlags
WwIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1987 gemäß SS 44 Satz 1, 45, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag
in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1986 wiedereingesetzt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 2. März 1987, durch den es
die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen
hat, gegenstandslos.
Von der Auferlegung von Gerichtskosten
wird abgesehen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten durch Urteil vom 16. Dezember 1986 wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Sg» in Stuttgart, am 23. Dezember 1986 frist- und formgerecht Revision eingelegt (Bl. 87 d. A.; Beiordnung Bl. 196 Leitz-
ordner). Die daraufhin verfügte Zustellung des Urteils wurde jedoch nicht an den bestellten Verteidiger, sondern an die mit ihm in einer Sozietät tätige Rechtsanwältin WEB bewirkt (Bl. 95 d. A.). Die Zustellung war daher unwirksam mit der Folge, daß die Frist zur Begründung der Revision nicht zu laufen begonnen hat. Dennoch hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. März 1987 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Angeklagte habe entgegen § 345 StPO nicht innerhalb der auf die Zustellung des Urteils am 26. Januar 1987 folgenden Frist von einem Monat Revisionsamträge gestellt und begründet (Bl. 102/103 d. A.). Dieser Beschluß wurde dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 6. März 1987 wirksam zugestellt (Bl. 106 d. A.). Dem Angeklagten wurde der Beschluß, dem eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, formlos mitgeteilt (Bl. 103, 104 d. A.). Mit einem in türkischer Sprache abgefaßten, am 10. April 1987 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben, dessen Übersetzung in die deutsche Sprache am 21. April 1987 beim Landgericht Stuttgart einging, hat der Angeklagte beantragt, "seinem Anwalt eine erneute Frist zur Begründung der Revision einzuräumen" (Bl. 116, 123, 126, 128 d. A.).
Der in dem Schreiben vom 9. April 1987 enthaltene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wahrt nicht die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO; er ist daher unzulässig. Jedoch ist dem Angeklagten auf seinen Antrag in entsprechender Anwendung des § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er vom Landgericht irrtümlich so behandelt worden ist, als habe er die Frist des § 345 StPO versäumt (vgl. zur Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in derartigen Fällen OLG Frankfurt in MDR 1980, 513; Maul in KK § 44 Rdn. 6, 24 sowie § 45 Rdn. 1). Dies hat ohne weitere Sachprüfung zu geschehen (vgl. OLG Frankfurt aa0).
Der Wiedereinsetzungsamtrag ist auch rechtzeitig gestellt. Der Angeklagte hat bisher von der Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils keine Kenntnis; er geht vielmehr davon aus, daß die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde, wenn auch ohne sein Verschulden. Deshalb hat die Frist des § 45 Abs. 1 StPO noch nicht zu laufen begonnen."
Dem schließt sich der Senat an; er verweist auch auf BGH NStZ 1987, 239, 240.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath v. Gerlach