Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 27.03.1979 – 1 StR 481/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 481/78 URTEIL

Pau! nn u r

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Mechaniker Michael G EEE aus SCEMD, geboren am Mb. EEE 1955 in Soli /C rei,

wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1978 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich

der dem Angeklagten CEEEEEB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten GiEEE> von der Anklage der gemeinschaftlichen Geldfälschung, angeblich begangen im Zusammenwirken mit den Angeklagten MED, Ku und AN, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten CO zur Last, er habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Angeklagten am 28. Februar 1977 in Re von einem Unbekannten falsche 100-DM-Noten im Nennwert von mindestens 150.000,- DM zum Weiterverkauf an H@WWW in Besitz genommen. H@EB habe nach dem Tatplan das Falschgeld an unbekannte Abnehmer absetzen sollen, damit es als echtes Geld in den Verkehr gebracht werde.

Für den Verkauf an HB sei der Betrag von 37.500,- DM vereinbart gewesen. Kurz vor der. Übergabe des Falschgel-

des an H@MW in einem Waldgebiet habe die Polizei sämtli-

che Angeklagten festgenommen. Auch der Angeklagte CiEEEEB habe sich zur Tatzeit am vorgesehenen Übergabeort im Pkw

des Angeklagten KB befunden.

Der Angeklagte CB hat jede strafbare Beteiligung am Falschgeldgeschäft der Mitangeklagten bestritten. Er hat sich dahin eingelassen, er sei im Pkw seines Freundes KW allein aus Gründen der Freundschaft und ohne irgendein Interesse an einem Falschgeldgeschäft zum Übergabeort mitgefahren, weil KB inn zu dieser Fahrt aufgefordert habe.

Die Strafkammer sieht diese Einlassung als nicht hinreichend widerlegt an. Sie führt aus, die Möglichkeit, daß der damals arbeitslose Angeklagte CaEED 1ediglich aus Anhänglichkeit zu seinem Freund KB die Fahrt zum Übergabeort mitgemacht habe, sei durchaus gegeben.

Ein solcher Vorgang sei in den Kreisen der Angeklagten nicht unüblich. Eine aktive Mitwirkung des Ge»

an den Vorbesprechungen könne nicht festgestellt werden. Hinzukomme, daß CeiEEEEB am vorgesehenen Übergabeort zeitweise eingeschlafen sei. Zwar bestehe der Verdacht, daß CB ebenfalls bei der Planung mitgewirkt habe und daß auch er zu Sicherungszwecken mitgefahren sei, doch könne dies auf der Grundlage der zur Verfügung stehen-

den Beweismittel nicht festgestellt werden. Es lasse sich nicht ausschließen, daß er einfach dabei gewesen sei,

ohne selbst einen Beitrag zu dieser Tat zu leisten oder auch nur leisten zu wollen. Unter diesen Umständen scheide eine Mittäterschaft ebenso aus wie eine wissentliche Hilfeleistung durch Rat oder Tat. Auch die Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB) könne dem Angeklagten CE nicht mit der erforderlichen Sicherheit angelastet werden. Er habe zwar von dem Vorhaben des Verbrechens der Geldfälschung rechtzeitig und glaubhaft erfahren und habe eine Anzeige unterlassen. Es sei aber nicht auszuschließen, daß CB als Täter, Anstifter oder Gehilfe der geplanten Tat in Betracht komme. Schon bei bloßem Verdacht der Beteiligung an der Straftat entfalle bereits die Anwendbarkeit des § 138 StGB. Eine Wahlfeststellung zwischen der Nichtanzeige des geplanten

Verbrechens und der Teilnahme an der Tat sei nicht zulässig.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Darlegung der Strafkammer enthält weder Ver-

stöße gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

Ohne erkennbaren Rechtsfehler zieht das Landgericht aus den Feststellungen den Schluß, daß eine strafbare Beteiligung des Angeklagten GEEEEEND an dem Falschgeldgeschäft nicht bewiesen sei. Auch bei Zugrundelegung der im angefochtenen Urteil hervorgehobenen Tatsachen bleibt Raum für die Annahme des Tatrichters, es sei möglich, daß CB einfach dabei gewesen sei, ohne selbst einen Beitrag zur Tat zu leisten oder auch nur leisten zu wollen (UA S. 23). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn die Schlußfolgerung des Gerichts schlechthin unmöglich ist. Das ist hier nicht der Fall.

Weder die Tatsache, daß KAEB dem Angeklagten CORE Erfüllung seiner Schuld für Reparaturarbeiten versprach, noch der Umstand, daß GeiEm» zeitweise in der Küche anwesend war, in der HB und die Mitangeklagten über Falschgeld verhandelten, schließt die Annahme des Landgerichts aus. Ebensowenig steht ihr entgegen, daß CB über alles "voll informiert" war und daß er sich bei Abholung und Übergabe des Falschgeldes als Begleiter der Mitangeklagten - zeitweise

schlafend - im Pkw befand, den die Tatbeteiligten benutzten.

Mit der Feststellung eines "gewissen Interesses am Erfolg" (UA S. 22) ist vereinbar, daß die Strafkammer

die Einlassung des Angeklagten ‚„ er sei "ohne irgendein Interesse an einem Fals schäft mit-

gefahren" (UA S. 16), als nicht widerlegt erachtet. Jemand kann am Gelingen einer Straftat ein "gewisses" materielles Interesse haben, ohne an dieser Straftat

als Tatbeteiligter interessiert zu sein. Das "gewisse Interesse" des Angeklagten CB bestand darin, daß er beim etwaigen Gelingen der Tat von KB das fällige Entgelt für Reparaturarbeiten zu erlangen hoffte. Das bedeutet jedoch nicht, daß er sich an der Tat beteiligen . wollte und damit ein unmittelbares Tatinteresse hatte.

Ein materielles Interesse am Gelingen einer Tat reicht auch allein nicht zur Annahme der Beihilfe aus, wenn weder eine objektive Förderungshandlung noch der Gehilfenvorsatz festgestellt werden kann.

Auch die Ausführungen zum Tatbestand der Nichtanzeige einer geplanten Straftat sind rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von Rudolphi (SK § 138 Rdn. 35) und Hanack (LK 10. Aufl. § 138 Rdn. 74, 75) geäußerten Bedenken hält der Senat an der Auffassung fest, daß derjenige aus verfahrensrechtlichen Gründen auch von der Anklage der Nichtanzeige einer geplanten Straftat freizusprechen ist, dessen Beteiligung an der Tat nicht feststeht und gegen den sich nach wie vor der Verdacht der Beteiligung richtet. Wegen Beteiligung an der Tat kann er nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verurteilt werden. Weil er der Beteiligung verdächtig ist, trifft ihn nach § 138 StGB keine Anzeigepflicht (RGSt 73, 52, 58; BGH NJW 1964, 731 Nr. 13). Diese Folgerung ergibt sich aus dem Grundsatz, daß der Strafrichter jeden zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand der Tat als vorhanden unter-

stellen muß, dessen Nichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (RG aa0). Eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen nach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der Tat scheidet aus, weil

. beide Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch nicht annähernd gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 394). Der Ansicht der genannten Autoren, die Annahne eines normativen Stufenverhältnisses könne hier zu einen sachgerechten Ergebnis führen, vermag der Senat nicht

zu folgen.

Pikart Loesdau Woesner zipfel Niepel