Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.06.1987 – 4 StR 280/87

4. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Harry Herbert Fu aus MER, dort geboren am COEEEER 1950, zur zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

wI

6

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Januar 1987 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Das Landgericht ist von einer maximalen Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit von 2,2 %0 ausgegangen - allerdings ohne die erforderliche Darlegung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 und 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) - und hat unter Berücksichtigung einer herabgesetzten Alkoholverträglichkeit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 21 StGB nicht ausgeschlossen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hat es mit der Erwägung verneint, der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücke stehe vor allem gegenüber, "daß der Angeklagte von Beginn der Tat an zielstrebig und folgerichtig vorgegangen ist, sowohl im Dialog mit der Zeugin K.

als auch in seinen Handlungen" (UA 24).

Diese Begründung hält, da sie den Ablauf der Tat in seiner Gesamtheit nicht ausreichend würdigt und teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen steht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen zum Tathergang zwar zielstrebig nachts gegen 1.30 Uhr in die im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung der Geschädigten eingedrungen, hat diese dort zu vergewaltigen versucht und sie zum Mundverkehr gezwungen. Im Anschluß daran wurde er aber von anderen Hausbewohnern nackt mit seinem ebenfalls unbekleideten Opfer auf der Treppe zwischen dem ersten und zweiten Stock gesehen, wie er die auf einem Treppenabsatz vor ihm liegende Frau die Treppen bis zum Erdgeschoß hinunter stieß. Nachdem die Frau in den Vorgarten gelangt war, lief er hinter ihr her und lag auf

ihr, als eine Nachbarin ihn anrief. Er faßte daraufhin

sein Opfer an den Beinen und schleifte es neben das Haus. Dort wurde die Frau von der durch mehrere Nachbarn alarmierten Polizei bewußtlos aufgefunden. Dem Angeklagten gelang es zu flüchten. Er wurde etwa eine dreiviertel Stunde später an der nächsten Straßenecke nur mit Socken, einem Handschuh und einer Zeltplane bekleidet von einem Polizeibeamten entdeckt und nach kurzer Flucht festgenommen (UA 13/14). In diesem Verhalten des Angeklagten läßt sich

- jedenfalls was das Geschehen außerhalb der Wohnung der Geschädigten anbetrifft - ein zielstrebiges und folgerichtiges Handeln nicht erkennen. Diese Umstände hätten vielmehr Veranlassung sein müssen, bei der Prüfung der Schuldfähigkeit das gesamte Tatgeschehen mit in die Würdigung einzubeziehen. Zu einer eingehenden Erörterung hätte auch deshalb Anlaß bestanden, weil der Angeklagte bei seiner Vortat in ähnlicher Weise gegen eine aus ihrer Wohnung

flüchtende Frau vorgegangen ist (UA 7).

Die unzureichende Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. In der neuen Hauptverhandlung werden gegebenenfalls auch die

Voraussetzungen des § 63 StGB zu prüfen sein.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner