Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 26.06.1987 – 4 StR 274/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 274/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alexander LB aus SEE, geboren am GEEEEEB 1955 in Aug,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
-2- 2
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1987 einstimmig beschlossen:
. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1987 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wird.
. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Urteil im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und im gesamten Rechtsfolgenausspruch; er rügt insoweit die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß 3 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Damit entfallen die dafür festgesetzte Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe.
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Einzelstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort berührt die wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung festgesetzte Einzelstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten und die Maßregelanordnung, die allein schon wegen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB), nicht. Auch die u.a. auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird hiervon nicht berührt.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner