Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.06.1987 – 2 StR 217/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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% BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 217/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Juwelier Horst Bernhard ıH HE aus KÜB, dort geboren am EEE 1945 ,

. wegen Hehlerei

wIV

%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt.

Der Senat schließt sich in der Beurteilung des Rechtsmittels der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:

"Dem Rechtsmittel kann ein umfassender Erfolg nicht versagt werden, weil das Landgericht dem Schuldspruch einen zu weiten Schuldumfang zugrundegelegt hat und die Urteilsgründe die abschließende Beurteilung, in welchem Umfang sich die Verurteilung wegen Hehlerei als gerechtfertigt erweist, nicht zulassen.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Schmuckgegenstände im Wert von über 100.000,-- DM, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat stammten, in Bereicherungsabsicht an sich gebracht habe. An diese Feststellung knüpft uneingeschränkt auch die rechtliche Würdigung auf UA S. 17, 18 an. Der Strafzumessung wurde ebenfalls der auf UA S. 7 festgestellte Warengesamtwert von über 100.000,-- DM zugrundegelegt (UA S. 19). Andererseits hat das Landgericht aber auch ausdrücklich festgestellt, daß sich unter dem dem Angeklagten angebotenen und von ihm erworbenen Schmuck auch einige Schmuckgegenstände befanden, die ihm selbst bei einem Raub abhanden gekommen waren (UA S. 7 in Verbindung mit UA S..13). Zu den bei jenem Raub entwendeten Gegenständen ist auf UA S. 6 ferner angeführt, daß etwa die Hälfte jener Ware in seinem Eigentum stand, während die andere Hälfte sich aus Kommissionsgut und Kundenware (Reparaturgut) zusammensetzte. Mangels gegenteiliger Feststellung muß bei dieser Sachlage von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß es sich bei den dem Angeklagten angebotenen Schmuckstücken, soweit sie aus dem früheren Raub stammten, um eigene Sachen des Angeklagten handelte.

An eigenen Sachen ist Hehlerei nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, beispielsweise dann, wenn Pfandkehr nach § 2§ 9 StGB in Frage steht (vgl. Ruß in LK, StGB, 10. Aufl., § 259 RdNr. 2 mit Nachw.). Eine Abgrenzung der - objektiv - als Hehlerei zu wertenden Tathandlung von straflosem Tun bringt insoweit auch

- obwohl an sich subjektives Tatbestandselement - das in § 259 StGB vorausgesetzte Erfordernis, daß der

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Täter in Bereicherungsabsicht handelt (vgl. Ruß a.a.0. RdNr. 35 unter Hinweis auf BGHSt 5, 47, 51). So begeht keine Hehlerei, wer eine Sache zwecks Rückgabe an den Verletzten aufkauft (BGH a.a.O.). Wem es darum geht, eine eigene Sache zurückzuerhalten, deren Herausgabe er ohnehin nach § 985 BGB erlangen könnte, kann danach

- von den bereits angedeuteten Fällen (§ 2§ 9 StGB) abgesehen - in bezug auf diese Sachen ebenfalls nicht

Hehler sein.

Die Feststellungen lassen nicht die Annahme zu, daß die vom Angeklagten erlangten eigenen Schmuckstücke im Vergleich zum Gesamtwert der erworbenen Ware nur einen minimalen, überhaupt nicht ins Gewicht fallenden Wert hatten. Sie ermöglichen auch nicht die Bestimmung oder

zumindest eine annähernde Schätzung des Wertes und damit die Eingrenzung des der Verurteilung wegen Hehlerei auf der Grundlage der Feststellungen zu Recht zugrundezulegenden Schuldumfangs. Der aufgezeigte sachlichrechtliche Mangel nötigt daher zur Aufhebung des

Schuldspruchs insgesamt."

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer