Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 13.05.1987 – 2 StR 65/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 65/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Horst Wilhelm FÜ aus ME. geboren am EEE 1939 in Mai - EN
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Mai 1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
II.
III.
das Urteil des Landgerichts Mainz vom ll. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
l. im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ri Versicherungs-AG) und
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Fa 7
Gründe§
Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der REM Versicherungs-AG) kann nicht ausgeschlossen
werden, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Das Landgericht hat festgestellt:
Am 12. Juni 1979 wurde der Pkw, Marke BMW, der früheren Mitangeklagten Ll>entsprechend einer vorherigen Absprache der Beteiligten durch vorsätzliches Auffahren mit einem von dem früheren Mitangeklagten EEE se 1enkten Lastkraftwagen der Firma Waldemar Be, der bei der ru Versicherungs-AG haftpflichtversichert war, beschädigt. In der Annahme, das Schadensereignis sei ein Verkehrsunfall gewesen, zahlte die Versicherung, der der Schaden durch die Firma Be gemeldet worden war, an die frühere Mitangeklagte LÜN 14.714,48 DM (UA Ss. 31 bis 33). Wann die Zahlung erfolgte, ist nicht festgestellt.
Der erste zur Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 4 StGB geeignete Akt (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) war die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten durch die Kriminalpolizei am 19. Juni 1984 (Bd. II Bl. 241 der Strafakten).
Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist, die mit Beendigung des Betrugs, d.h., mit dem Empfang der Versicherungsleistung durch die frühere Mitangeklagte Litzius (S 78 a StGB), begonnen hatte, möglicherweise bereits abgelaufen. Denn der Sachbearbeiter der Versicherung hatte die Kassenanweisung zur Auszahlung des Regulierungsbetrages durch Verrechnungsscheck am 15. Juni 1979 erteilt (Bd. I, Bl. 119 der Strafakten), so daß nicht auszuschließen ist, daß die Gutschrift auf dem Konto der früheren Mitangeklagten Litzius vor dem 19. Juni 1979 erfolgte.
Die sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe zieht die des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe nach sich.
Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß seine weitere Revision zu verwerfen ist.
Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Er-
wachsenen richtet, muß die Sache an eine Jugendkammer
zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262 unter Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - sowie BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82).
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer