Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 19.06.1987 – 2 StR 246/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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% BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 246/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karin Maria x zus 1, geboren arı EB EEE 196% in TÜRE Kreis CE CE) , Zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wIV

BZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hat am 19. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Februar 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die

Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch Erfolg, soweit es den Strafausspruch angeht; dieser kann nicht

bestehen bleiben, weil er von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflußt ist.

l. Zu Unrecht lastet das Landgericht der Angeklagten strafschärfend an, daß sie die Kaufverhandlungen "auch für die Mitangeklagten allein geführt" habe (UA S. 16). Dafür bieten die Feststellungen keine Grundlage. Sie belegen nicht, daß die Angeklagte mit dem Verkäufer des Heroins allein verhandelt habe; denn in den Urteilsgründen wird die Darstellung, daß sich die Angeklagte "allein mit dem Holländer nach Hause" begeben habe, "während die beiden anderen Angeklagten in einem Lokal auf ihre Rückkehr" gewartet hätten, nur als unwiderlegt bezeichnet (UA S. 7). Aus einer Einlassung, von deren Richtigkeit sich das Gericht nicht überzeugt hat, darf nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nichts gegen den Angeklagten hergeleitet werden.

2. Desweiteren sieht das Landgericht einen Straferschwerungsgrund auch darin, daß die Angeklagte das zunächst nicht entdeckte Heroin in der Justizvollzugsanstalt Kofi zu konsumieren begann, wiewohl sie an der Grenze aufgefallen und inhaftiert worden war; dies zeuge von nicht unerheblicher krimineller Energie (UA S. 13, 16). Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn dabei wird übersehen, daß die Angeklagte heroinabhängig war, weshalb sich die Fortsetzung ihres Heroinkonsums in der Justizvollzugsanstalt lediglich als Ausdruck ihrer fortbestehenden Abhängigkeit - nicht aber als Zeichen einer besonderen

kriminellen Energie - darstellte.

Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

4 G

Die Sache ist wiederum an eine Jugendkammer zurückzuverweisen; daran ändert es nichts, daß sich das Verfahren nun nur noch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260, 262; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 2 StR 65/87).

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer