Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 30.04.1987 – 4 StR 79/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_79/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. Therese S aus Ew, dort geboren am 1951,
. Liesa S aus Ei,
dort geboren am 1941,
. Veronika S aus , geboren am 1947 in
wegen Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zu: EEE für die Angeklagte Therese SER als Verteidiger,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3 - SF Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Essen
vom 13. Oktober 1986 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Den Angeklagten werden Straftaten nach § 263 StGB zur Last gelegt, und zwar Therese SB irei Fälle und Liesa SB sowie Veronika Sb je ein Fall des Betruges. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Angeklagten Therese und Liesa SER vertreten wird, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat jedenfalls mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die miteinander verwandten Angeklagten sind Angehörige einer Sinti-Sippe. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelang es den Angeklagten Therese und Liesa SCEEEEEEER ihren Gesprächspartnern durch Weissagungen, Rituale und damit verbundene Aufforderungen zur Erbringung von "Opfern" so zu beeindrucken, daß diese ihnen mehr oder minder große Teile ihres Vermögens aushändigten:
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Bei Bertha Sch in Kerken benutzte die Angeklagte Liesa SB in Herbst 1985 in drei Fällen
- davon einmal gemeinsam mit ihrer mitangeklagten Cousine Therese Sb - einen Fadentrick: Bertha Sch mußte mehrere Knoten in einen Faden knüpfen, die jeweils geheime Wünsche symbolisieren sollten; anschließend beseitigte die Angeklagte Liesa Su
- in einem Falle zusammen mit ihrer Schwester - unter rituellen Beschwörungen mit einem Taschenspielertrick die Knoten und redete der überraschten Zeugin ein, die Wünsche würden in Erfüllung gehen, sie müsse jedoch für jeden Wunsch einen bestimmten Geldbetrag zahlen, der dann an einem heiligen Ort (Lourdes oder Kevelaer) geopfert werde. In zwei Fällen verband Liesa Sg
- wiederum einmal zusammen mit ihrer Schwester - den Trick mit der Weissagung eines Fluches und eines bevorstehenden Unglücks für Bertha Sch und deren Mann. Unter dem Eindruck des Geschehenen überließ Bertha Sch dei diesen Gelegenheiten der Angeklagten Liesa Sb 3.000 DM und ihren gesamten Goldschmuck sowie beiden Angeklagten gemeinsam weitere 8.500 DM.
Bei einem vierten Besuch am 23. November 1983 ließ sich die Angeklagte Liesa Sp von Bertha Schiiiiin nochmals 5.000 DM aushändigen und zudem deren restlichen Schmuck vorlegen; sie ließ den Schmuck langsam in ihrer Tasche verschwinden, während sie Bertha Sch derart anstarrte, daß diese sich wie gelähmt fühlte und sich nicht gegen die Wegnahme zur Wehr setzte. Bereits am 2. November 1983 war es der Angeklagten Therese SB WEB zusammen mit einer anderen Frau - von der "nicht geklärt werden konnte, ob es sich dabei um die Angeklagte Veronika SB handelte" (UA 7) - gelungen, das "Vertrauen" der Bertha Schi zu erhalten und diese zur Hingabe von 15.000 DM zu veranlassen; ihr Versprechen,
das Geld binnen zehn Tagen zurückzuzahlen, hielt Therese Sm nicht ein. Bertha Schuß nat von dieser Angeklagten erst nach deren Festnahme einen Teilbetrag von 5.000 DM zurückbekommen. Im Oktober 1984 wurden der Angeklagten Therese SB
von Maria RB bei vier Besuchen nach Weissagung eines angeblich ihr sowie ihrem Sohn drohenden großen Unglücks - beim ersten Besuch verband sie damit den besagten Fadentrick —- insgesamt 152.100 DM sowie wertvoller Schmuck ausgehändigt; beides sollte in Lourdes oder Kevelaer geopfert werden. Bereits im April oder Mai 1983 hatte die Angeklagte Therese SB auch die Geschäftsfrau Ingrid Kb aus Essen-Kettwig durch Weissagung eines angeblich deren Sohn drohenden Unglücks zur Überlassung von 800 DM und von Schmuck im Werte von ca. 2.400 DM als "Opfer" für die Verhinderung des Eintritts der Weissagung veranlaßt.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht unter anderem aus, daß die Angeklagten nicht über Tatsachen, sondern über künftige Geschehnisse getäuscht hätten. Sie hätten im übrigen bereits bestehende Vorstellungen ihrer Opfer - über angeblich übersinnliche Fähigkeiten der Zigeunerinnen - nur ausgenutzt. Letztlich sei nicht festzustellen, daß ein möglicher Irrtum der Opfer ursächlich für die Hingabe des Geldes und des Schmuckes gewesen sei. Daß die Angeklagten ihre gegenüber den jeweiligen Zeuginnen gemachte Ankündigung, die erhaltenen Wertgegenstände in den Opferstock in Lourdes oder Kevelaer legen zu wollen (UA 15), lediglich hinsichtlich eines Teiles des Schmucks wahrgemacht haben (UA 16), hält die Strafkammer für rechtlich unbeachtlich. Den Angeklagten könne auch nicht widerlegt werden, daß sie von der Wirksamkeit von Wallfahrten nach Kevelaer oder Lourdes
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überzeugt gewesen sind und daß sie für die Geschädigten gebetet und zumindest einen Teil des Schmucks in den Opferstock gelegt haben. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Betrugs würde auch dann ausscheiden, wenn man Phänomene wie seherische oder andere übersinnliche Fähigkeiten und die Beeinflussung des Schicksals außerhalb naturgesetzlich nachvollziehbarer Kausalverläufe als umstritten und damit als nicht völlig ausschließbar ansehen wollte. Dann nämlich könne konsequenterweise zugunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, daß die vorhergesagten Unglücksfälle eben deshalb nicht eingetreten sind, weil die Angeklagten darauf Einfluß genommen haben (UA 16).
2. Die Freisprüche halten hinsichtlich aller Angeklagten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht ist in allen den Angeklagten Therese und Liesa SB zur Last gelegten Tatkomplexen davon ausgegangen, daß diese im Rahmen der von ihnen erhobenen Forderungen nach Erbringung von "Opfern" (zum Zwecke der Abwendung von Unheil bzw. der Erfüllung von Wünschen) vorgegeben haben, die entsprechenden Wertgegenstände an religiösen Stätten in den Opferstock legen zu wollen. Bei der rechtlichen Wertung dieses Verhaltens hat das Landgericht übersehen, daß in diesem Vorgehen eine taugliche Täuschungshandlung im Sinne des Vorspiegelns der Erfüllungsbereitschaft bzw. -fähigkeit liegen kann. Denn die Angeklagten haben die Zusagen hinsichtlich der beträchtlichen Geldsummen überhaupt nicht, hinsichtlich des Schmucks jedenfalls weitgehend nicht eingehalten. Anhaltspunkte dafür, daß sie durch nachträglich eingetretene Umstände an der Erfüllung ihres Versprechens gehindert wurden, lassen sich den Urteilsgrün-
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den nicht entnehmen. Dies legt den Schluß nahe, daß
die Angeklagten von vornherein beabsichtigten, die Wertgegenstände überwiegend nicht absprachegemäß zu
den Wallfahrtsstätten zu bringen, sondern sie für sich zu verwenden. Der Tatbestand des - zumindest versuchten - Betruges entfällt in Fällen wie dem vorliegenden nicht deshalb, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung auf das Vermögen bewußt ist (vel. BGHSt 19, 37, 45 m. w. Rechtspr. Nachw.).
Die von der Strafkammer geäußerten Zweifel an der Kausalität zwischen der unterstellten Täuschung über den Zweck der Verwendung der Wertgegenstände und der anschließenden Vermögensverfügung der Tatopfer wären allenfalls geeignet, die Vollendung, nicht jedoch den Versuch eines Betruges in Frage zu stellen. Selbst wenn es danach den Tatopferm lediglich darauf angekommen sein sollte, durch Weggabe des Besitzes ein gottgefälliges Werk zu tun, ohne daß der Empfänger der Leistung eine Rolle gespielt hätte, so ist nicht ersichtlich, daß dies den Angeklagten - deren Einlassung sich aus dem Urteil nur ungenügend ergibt - bei Tatbegehung bekannt war; im Gegenteil legen Art und Weise der Tatausführung und der erhebliche Umfang der Zuwendungen nahe, daß die Angeklagten jedenfalls davon ausgingen, die von ihnen Getäuschten legten Wert darauf, daß die hingegebenen Vermögensgegenstände zweckentsprechend in Lourdes bzw. Kevelaer "der Mutter Gottes" geopfert würden. Die Hilfserwägungen des Landgerichts, mit denen es den subjektiven Tatbestand des Betruges in Frage stellt, betreffen nur den eventuellen Glauben an die ebenfalls vorgetäuschten übersinnlichen Fähigkeiten; sie lassen jedoch den Vorsatz bezüglich eines versuchten Betruges im Zusammenhang mit der Täuschung über die Verwendung der erhaltenen Wertgegenstände unberührt.
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b) Soweit die Angeklagte Therese SB - in Anwesenheit ihrer Komplizin - am 2. November 1983 von
Frau Sch 15.000 DM nicht im Hinblick auf eine Weissagung als "Opfergabe", sondern als ein binnen zehn Tagen rückzahlbares Darlehen erhielt, waren die Voraussetzungen eines Kreditbetruges zu prüfen. Das gegebene Versprechen fristgerechter Rückzahlung hat weder die Angeklagte Therese SED noch - was nach der Hilfserwägung der Strafkammer zu unterstellen ist - die Angeklagte Veronika SB eingehalten. Anhaltspunkte dafür, daß sie durch nachträglich eingetretene Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung des Versprechens gehindert wurden, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies legt den Schluß nahe, daß die Angeklagte Therese SC und ihre Mittäterin von vornherein vorhatten, das Geld nicht absprachegemäß zurückzuerstatten. Das Fehlen einer derartigen Erörterung in den Urteilsgründen stellt einen weiteren materiellrechtlichen Mangel dar.
ce) Schließlich hätte die Ansichnahme des restlichen Schmucks der Frau Sch am 23. November 1983 durch die Angeklagte Liesa SB unter dem Aspekt eines Diebstahls gemäß § 242 StGB gewürdigt werden müssen: Nach den Urteilsfeststellungen nahm Liesa Sun den Schmuck gegen den Willen ihres Opfers weg, das ihn festhalten wollte, aber "wie gelähmt war". Daß die Angeklagte etwa von einer freiwilligen Hingabe des Schmucks ausgegangen wäre, ist weder dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen noch liegt dies nahe. Heimlichkeit der Wegnahme ist kein Tatbestandsmerkmal des § 242 StGB (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1).
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d) Die Begründung des Freispruchs der Angeklagten Veronika SB entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Die knappen Ausführungen der Strafkammer, die nicht einmal die Einlassung der Angeklagten sowie die sonstigen in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Beweisergebnisse (Aussage der Zeugin Sch, Einlassung der Mitangeklagten Therese SD) wiedergeben, geschweige denn eine Beweiswürdigung enthalten, ermöglichen dem Revisionsgericht nämlich nicht die erforderliche Prüfung auf sachlichrechtliche Mängel (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO, 24. Aufl. § 267 Rdn. 150).
3. Auf die Aufklärungsrüge und die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung kommt es demnach nicht mehr an. Die vorgetragenen Bedenken, so insbesondere hinsichtlich der vom Landgericht unzutreffend verneinten Möglichkeit des Vortäuschens übersinnlicher Fähigkeiten als einer tauglichen Betrugshandlung (vgl. hierzu Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 16 m. w. Nachw.), werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung und Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein.
Darüber hinaus wird auch geprüft werden müssen, ob und inwieweit in den Geschädigten der Eindruck erweckt werden sollte, daß die Angeklagten die Fähigkeit haben, den Eintritt der in Aussicht gestellten Übel zu beeinflussen, und ob insoweit die Voraussetzungen des § 253 StGB in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 197, 198). Die Freiheit der Willensentschließung kann nämlich durch die festgestellten Täuschungshandlungen und Ankündigungen entscheidend beeinträchtigt worden sein. Die so
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Bedrohten können in Furcht versetzt worden sein, um sie im Sinne des Täterverlangens zu beeinflussen (BGHSt 23, 294, 295/296). Auch die Ausnutzung des Aberglaubens, die Angeklagten hätten Einfluß auf die Zufügung von Übeln, kann eine Drohung im Sinne des
§ 253 StGB sein (BGHSt 31, 195, 201; vgl. auch Horn in SK § 240 StGB Rdn. 18; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 253 StGB Rdn. 37).
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner