Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.04.1987 – 3 StR 138/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 138/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ernst Christian M Ü aus SouEEEEEEN, geboren am EEE 1943 in FO,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 15. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Dezember 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte von Anfang November 1975 bis Februar 1978 in sehr vielen Fällen an seinen beiden während der Tatzeit 9 bis 13jährigen Pflegetöchtern sexuell vergangen.
Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil dahin abzuändern, daß er wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; die Nachprüfung des Urteils hat insoweit Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Zur Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen S 52 Abs. 3 StPO ist folgendes zu bemerken: Die geschiedene Ehefrau des Angeklagten hat nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Sache ausgesagt und sich trotz Entlassung nicht von der Gerichtsstelle entfernt, sondern ist als Zuhörerin im Sitzungssaal geblieben. Als sie noch am selben Verhandlungstag wieder hervorgerufen wurde und erneut zur Sache aussagte, war eine erneute förmliche Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise bei BGH NStZ 1984, 418), ist eine ergänzende Befragung nicht als zur wiederholten Belehrung verpflichtende neue Ver-
nehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 StPO zu betrachten, wenn der Zeuge nach ununterbrochener Anwesenheit in der Hauptverhandlung wieder hervorgerufen wird und erneut aussagt. Aus dem ununterbrochen verfolgten Gang der Hauptverhandlung erkennt der Zeuge nämlich die zusätzliche Befragung als bloße Fortsetzung der ersten Vernehmung und die fortdauernde Gültigkeit der Belehrung. Daß er sich in einer solchen Situation seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht mehr bewußt war, ist auszuschließen. Anders gelagert ist der Fall, wenn der Zeuge sich nach seiner förmlichen Entlassung tatsächlich entfernt hat und zu einem Fortsetzungstermin erneut geladen wird (BGH NStZ 1984, 418).
Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten ist der Angeklagte nicht des sexuellen Mißbrauchs von Kindern "in zwei Fällen" schuldig. Zwar hat er seine beiden ihm anvertrauten Pflegetöchter nach den Feststellungen vielfach einzeln mißbraucht. Nicht festgestellt, aber als möglicherweise "durchaus wahrheitsgetreu" hat das Landgericht die "in der jetzigen Hauptverhandlung erstmalig" gemachten Angaben der Zeuginnen erachtet, nach denen der fortgesetzte Mißbrauch der beiden Kinder in einem oder in zwei Einzelakten als auf einer Willensbetätigung des Angeklagten beruhend unmittelbar zusammentraf, indem "eine gebürstet, die andere befriedigt" habe oder eine das Glied, die andere den Hoden in die Hand habe nehmen müssen. Mit Recht hat das Landgericht, das sich von einem solchen Geschehen nicht überzeugen konnte, diesen von ihm ausdrücklich als taterschwerend bezeichneten Umstand - im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten - der Schuldfeststellung nicht zugrundegelegt.
Dabei hat es aber nicht bedacht, daß bei dem Zusammentreffen von Handlungsreihen Tateinheit gegeben ist (vgl. BGHR StGB
§ 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1) und daß sich Tateinheit regelmäßig als die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt. Daraus, daß zu Gunsten des Angeklagten bei der Feststellung des Schuldumfangs von der günstigeren Fallgestaltung auszugehen ist, darf ihm in der Konkurrenzfrage kein Nachteil erwachsen. Deshalb ist - ebenfalls im Zweifel für den Angeklagten - von Tateinheit auszugehen, wenn offenbleiben muß, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1; BGH NStZ 1983, 364/365; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 und 1980, 628 und bei Dallinger MDR 1972, 923). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Senat den Schuldspruch insoweit von sich aus.
Die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt als Freiheitsstrafe für das rechtlich als eine Tat zu bewertende Vergehen bestehen. Der Unrechts- und Schuldgehalt hat sich durch die geänderte rechtliche Bewertung in keinem Datail geändert. Bei der Schwere des Unrechts (mehrfacher Mundverkehr, mehrfacher Versuch mit dem Glied in die kindliche Scheide einzudringen, hundertfache andere sexuelle Handlungen), der skrupellosen Ausnutzung der hilflosen Situation der Pflegekinder, die von dem Angeklagten Schutz
vor den Mißhandlungen seiner geschiedenen Ehefrau
erhofften, und den heute noch bestehenden psychischen Störungen der Opfer kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Freiheitsstrafe als die erkannte maßvolle Gesamtstrafe verhängt hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis des Landgerichts, daß es einen gleichzeitigen Mißbrauch beider Kinder als taterschwerend gewertet hätte.
Ruß Krauth Zschockelt
Kutzer Detter