Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 26.03.1985 – 1 StR 122/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 122/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Gerhard H ii aus Op. geboren am EEE 1945 in St.
- Sachbezeichnung: DB ı.a. -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
\
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. März 1985 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GENRE Staatsanwalt iii
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EN 5ei der verkündung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
oy
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg
vom 2. Oktober 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BTMG aF) und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte im Sommer 1979 in einem griechischen Fährhafen den Mitangeklagten, ebenfalls Fernfahrer, getroffen. Dieser bat ihn unter Hinweis auf körperliche Unpäßlichkeit, seinen noch auf der Fähre stehenden Lastzug an Land und durch den Zoll zu führen. Als der Angeklagte dieser Bitte nachgekommen war, eröffnete ihm der Mitangeklagte, sein Fahrzeug berge 200 kg Haschisch. Das Erschrecken des Angeklagten erwiderte der Mitangeklagte damit, daß er ihm für seinen Dienst DM 10.000 versprach. Als der finanziell "außerordentlich beengte" Angeklagte wenig später das Geld anmahnte, der Mitangeklagte aber nicht bezahlen konnte, "begnügte sich der Angeklagte schließlich" damit, daß ihm 60 kg Haschisch übergeben wurden, von denen er am nächsten Tag 30 kg zurückbrachte (UA S. 14). Die Menge, die er behalten hatte, verkaufte der Angeklagte in der Folgezeit, ohne daß die Umstände des Verkaufs oder die Höhe des
Erlöses festgestellt werden konnten.
Die auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision
der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht habe die Strafe rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen und zu Unrecht besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht; jedenfalls habe die Verteidigung der Rechtsordnung die Voll-
streckung der Strafe geboten.
Soweit die Staatsanwaltschaft hierbei davon ausgeht, der Angeklagte habe auf den Mitangeklagten "zur Erlangung .... von 60 kg Haschisch .... Druck ausgeübt", er habe es "auf 60 kg Haschisch abgesehen" gehabt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte wollte die ihm zugesagte Geldsumme haben, mit der Übergabe des Betäubungsmittels
"begnügte" er sich nur.
Auch die Beanstandung, das Landgericht habe den vom Angeklagten erzielten Kauferlös nicht ermittelt, geht fehl. Da die Strafkammer die näheren Umstände des Verkaufs und des Erlöses nicht feststellen konnte - einen Weg, wie sie das erfolgversprechend hätte tun können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf -, beschränkt sich der für die Strafzumessung verwertbare Schuldvorwurf im wesentlichen darauf, der Angeklagte habe das Betäubungsmittel zum Zwecke des Verkaufs an sich gebracht und dann veräußert; dagegen kann der Verkauf als solcher - da es an jeder Konkretisierung fehlt - zur Bemessung der Rechts-
folgen wenig beitragen.
Insgesamt gesehen, kann weder die Zumessung der Strafe‘ als rechtsfehlerhaft bezeichnet noch der Strafkammer vorgeworfen werden, ihre Beurteilung von Tat und Täter unter dem Blickwinkel des § 56 Abs. 2 StGB lasse sich nicht mehr vertreten; nur in diesem Fall greift das Revisionsgericht ein (vgl. BGH NStZ 1983, 118, 119; 1984, 360; BGH StV 1983, 503).
Der Revision ist zuzugeben, daß der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) im Urteil sehr knapp behandelt wird; indes ist er nicht übersehen. Die für ihn maßgebenden Gesichtspunkte sind an anderer Stelle genannt, und es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer sie bei der Beurteilung dieser Frage außer acht gelassen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 1984 - 5 StR 53/84).
Nicht zweifelhaft ist, daß auch eine strengere Bestrafung des Angeklagten möglich gewesen wäre oder sogar nahe gelegen hätte, doch ist der dem Tatrichter zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für diese Würdigung des Senats ist es von besonderer Bedeutung, daß seit Begehung der Tat
nahezu sechs Jahre verstrichen sind.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath