Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 29.01.1987 – 5 StR 383/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Straßenbahnfahrer Günter H EB aus ToiuuEu, geboren am EEE 1946 in ri,
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags u.a.
Der 5.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-
rung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag
am 22.
l.
September 1987 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 29. Januar 1987 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im genannten Fa!l verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben,
Die weitergehende Revision wird gemäß S$S 349 Abs. 2
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entschei-
den hat, zurückverwiesen.
Gründe (zu 1)
StPO
Der Generalbundesanwait hat unter II 2 seiner Antragsschrift
vom 1.
September 1987 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt, daß sich der Angeklagte im Fall Beb statt des vollendeten nur des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit den von der Kammer erkannten Straftatbeständen schuldig gemacht hat. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang, daß es dem Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein
um deren Inhalt, nämlich Geld, das er in derselben vermutete, ging (UA S. 10, 42). Entgegen der Erwartung enthielt die Tasche kein Geld; der Angeklagte warf die Tasche, in der sich nur die Schlüssel, Perso.alpapiere und einige andere wertlose Gegenstände der Zeugin befanden, später weg (UA S. 42). Bei dieser Sachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur versuchter schwerer Raub in Betracht (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1983 - 3 StR 209/83 - in StV 1983, 460; BGH, Beschl. v. 9. April 1987 - 5 StR 148/87 -).
Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte erfolgreicher verteidigt hätte, wenn ihm der Vorwurf des nur ver-
suchten schweren Raubes gemacht worden wäre.
Die beantragte Schuldspruchänderung nötigt im Hinblick darauf,daß der angewandte Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB höher ist als derjenige der SS 177 und 223 a StGB, zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe insoweit und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Daß die für den Fall BE» ausgeworfene Einsatzstrafe von acht Jahren Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen von sieben Jahren
- Fall Bä@B - (UA S. 44) und sechs Monaten Freiheitsstrafe - Fall KB - (vA Ss. 45) gehabt hat,
kann hier ausgeschlossen werden." Dem stimmt der Senat zu.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel