Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 26.03.1987 – 4 StR 115/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 115/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Horald P EEE aus CEMEEEB- REM. geboren am EEE 1957 in SCEEEEEb (Österreich),

wegen Vergewaltigung u.a.

2 22

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. September 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die Angaben eines ärztlichen Sachverständigen gestützte Annahme des Landgerichts, Prellmarken und Hämatome im Halsbereich, die der Arzt Dr. A@@B an 19. Juli 1985 gegen 9,30 Uhr - etwa neun Stunden nach der Tat - festgestellt hatte, brauchten in den frühen Morgenstunden des Tattages - gegen 4,30 Uhr - noch nicht sichtbar zu sein, widerspricht nicht

medizinischem Erfahrungswissen (vgl. Berthold Mueller, Ge-

richtliche Medizin, 2. Aufl. S. 467 zum Zeitpunkt des Sichtbarwerdens von Blutungen unter der Halshaut nach

Würgeakten).

Der Strafausspruch ist aber aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer es abgelehnt, von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB auszugehen; sie hat dies unter anderem damit begründet, der Angeklagte sei, nachdem er sich den Eingang zur Wohnung des Opfers erschlichen gehabt habe, "mit sehr rabiater bis brutaler Vorgehensweise zur Tat" geschritten (UA 18). Dies hat das Landgericht ersichtlich auch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn die Verwertung des genannten Umstandes bedeutet hier im Ergebnis nichts anderes, als daß der Angeklagte zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Gewalt angewandt hat. Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer liegt nach den Feststellungen (UA 7) im unteren Bereich dessen, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. Der Angeklagte "drückte ... die Zeugin, indem er mit einer Hand an ihren Hals faßte, in die Küche zurück und von dort aus ins Schlafzimmer". Diese Gewaltanwendung ist nicht mit einer solchen - die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, die Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel

ÄL

zu erhöhen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1987 - 4 StR 7/87). Die Strafe ist deshalb neu zu bemes-

sen.

Salger Hürxthal Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner