Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.02.1987 – 4 StR 7/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 7/87 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
Pasquale Z EB aus MEMB, geboren am GE 19.3 in AU (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. November 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den StraßBenverkehr. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349
Abs. 4 StPO).
Bei der Bemessung der wegen Vergewaltigung zu verhängenden Strafe ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen.
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Sie hat dennoch eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten festgesetzt. Dabei hat sie strafschärfend bewertet, "daß der Angeklagte bei der Tatausführung
grob vorging" (UA 21). Darin liegt ein Verstoß gegen
§ 46 Abs. 3 StGB. Denn die Verwertung des genannten Umstandes bedeutet hier im Ergebnis nichts anderes, als
daß der Angeklagte zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Gewalt angewandt, also den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat. Das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer liegt nach den Feststellungen im unteren Bereich dessen, was das Gesetz in § 177 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. Der Angeklagte hat die Hände des Opfers festgehalten und gegen ihre Brust gedrtickt und mit den Knien ihre Beine auseinander gedrückt (UA 7). Diese Gewaltanwendung ist nicht mit einer solchen - die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, daß sie Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel zu erhöhen.
Neben der wegen Vergewaltigung verhängten Strafe ist nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr aufzuheben. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß bei der Neubemessung auch dieser Strafe § 46 Abs. 3 StGB zu beachten ist. Der von der Strafkammer strafschärfend be-
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rücksichtigte Umstand, "daß der Griff in das Steuer des fahrenden Pkw ... höchst risikoreich" war (UA 22), ist der Grund für die Verurteilung wegen Versuchs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Jähnke