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BGH Beschluss vom 25.11.1987 – 2 StR 593/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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72 vn.

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 593/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Hassan ı U | aus IM, geboren am EEE 1963 in LEE (Nigeria),

. Iorehim Moe aus FE K-5. St, seboren am EEE 1960 in ac (Ghana),

wegen Diebstahls u.a.

17:2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1987 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, $S 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Alumni wird das Urteil des Landgerichts Trier vom

27. Juli 1987 - auch soweit es den Angeklagten ME betrifft - in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ebenfalls über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht

- Strafrichter - in Trier zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und drei Wochen, ferner wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 S. 1 Asylverfahrensgesetz zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt.

Der Angeklagte Ay r-ücgt mit seiner Revision Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche (nicht auch der verhängten Geldbußen). Im übrigen

ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten AuuiinEEnN wegen des Diebstahls auf eine Geldstrafe in Höhe von

60 Tagessätzen erkannt. Für die versuchte Nötigung ist eine Einzelstrafe von zwei Monaten festgesetzt worden. Hierzu heißt es im Urteil, ebenfalls - wie gegen den Mitangeklagten MEER - sei wegen dieser Tat gemäß § 47 StGB eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen, "da er sich unmittelbar nach einer anderen Straftat (dem vorausgegangenen Diebstahl) wiederum zu einer strafbaren Handlung habe hinreißen lassen". Die aus den beiden Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe bleibt in den Urteilsgründen unerwähnt.

Abgesehen von diesem letzteren Rechtsfehler halten die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Tatrichters der rechtlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung die bei der versuchten Nötigung eingesetzten Mittel als "nicht allzu gravierend" eingestuft. Deshalb bestehen schon Bedenken gegen die Annahme besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift. Hinzu kommt, daß sich das Urteil nicht darüber ausspricht, warum zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich war. Dahingehender Darlegungen bedurfte es um so mehr, als die Strafkammer ausgeführt hat, es sei zu erwarten, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werde. - Allerdings hätte die auf diese Begründung gestützte Aussetzung der Strafvollstreckung nicht erfolgen dürfen, da die verhängte Gesamtstrafe durch die erlittene Untersuchungshaft bereits

als verbüßt galt (BGHSt 31, 25, 27; BGH, Beschluß vom

25. März 1987 - 2 StR 701/86). Deren Dauer entspricht genau der Höhe der festgesetzten Gesamtstrafe. - Angesichts der sich aus § 47 StGB ergebenden Bedenken muß die Einzelfrei-

heitsstrafe aufgehoben werden.

Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß durch diese Strafe die wegen des Diebstahls verhängte Geldstrafe beeinflußt worden ist. Daher unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung.

Gemäß $S 357 StPO ist die Teilaufhebung auf den gegen den Mitangeklagten MB ergangenen Strafausspruch zu erstrecken. Bezüglich dieses Angeklagten enthält die Urteilsbegründung gleichfalls keine Angaben über die Gesamtstrafe sowie - zumindest - keine Begründung, warum die beiden gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen von je zwei Monaten zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich sind. - Auch bei ihm hat die Strafkammer angenom-

men, daß er schon durch die Verurteilung genügend gewarnt werde.

Die Rückverweisung der Sache an das Amtsgericht beruht auf $S 354 Abs. 3 StPO.

Herdegen Müller Meyer

Theune Niemöller