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BGH Urteil vom 30.10.1991 – 2 StR 384/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ıI0 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 384/91 URTEIL 30. 10-41 Fu,

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim K EEE aus Fe am MER, dort geboren am @&B. WER 1955, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Nötigung

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB aus GERD

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

730

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1991, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, daß die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

IV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe, die im Zeitpunkt des Urteils durch angerechnete Untersuchungshaft bereits verbüßt war, zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Der Angeklagte

greift im wesentlichen den Schuldspruch wegen Nötigung und den Rechtsfolgenausspruch an, die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt und erstrebt dessen Aufhebung. Das im übrigen unbegründete Rechtsmittel des Angeklagten führt ebenso wie die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung.

I. Die Revision des Angeklagten l. Schuldspruch a) Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. Am 30. Juni 1989 erwarb der Geschädigte T. bei ihm einen Pkw BMW 728. Er gab einen Pkw Opel Senator in Zahlung, wobei unklar blieb, ob er darüberhinaus noch eine Kaufpreiszahlung zu erbringen hatte. Der Angeklagte war jedenfalls der Meinung, der Käufer schulde ihm noch 2.800,-- DM für den Verkauf des BMW.

In der Nacht vom 7. zum 8. Juli 1989 wurden dem Angeklagten vier auf goldfarbene Aluminiumfelgen aufgezogene Reifen gestohlen. Sie gelangten auf ungeklärte Weise in den Besitz des Geschädigten, an dessen BMW sie der Angeklagte wenige Tage später entdeckte. Vom Angeklagten zur Rede gestellt, erklärte T. wahrheitswidrig, er habe die Reifen von C. gekauft, der sie auf einem Flohmarkt erstanden habe. Dem Verlangen des Angeklagten, für die Reifen Schadensersatz zu leisten, kam T. nicht nach.

Am 4. August 1989 gegen 23.00 Uhr sah der Angeklagte, der mit einem Pkw im FR CE iertel unterwegs war, dort den Geschädigten mit dem BMW fahren. Der Angeklagte "war in hohem Maße verärgert über T., weil dieser

bislang keinen Schadensersatz wegen der Felgen geleistet und

auch den Restkaufpreis von 2.800,-- DM ... nicht gezahlt

hatte. Er beschloß, T. endgültig zur Rede zu stellen und das

Autogeschäft rückgängig zu machen, wozu er sich berechtigt fühlte" (UA S. 6).

Der Angeklagte überholte mit seinem Fahrzeug den BMW, drängte ihn an den rechten Fahrbahnrand ab und verstellte ihm den Weg. Sodann sprang er aus seinem Wagen, zog T. "aus dem BMW heraus und schlug ihm mit den Worten, er lasse sich

nicht 'verarschen’, mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht, in

den Rücken und gegen den Brustkorb... Sodann erklärte er dem

Zeugen T. sinngemäß, er nehme den BMW zurück, und T. könne sich seinen Senator wieder bei ihm abholen" (UA S. 6). "Unter dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Schlägen" (UA S. 7) übergab T. dem Angeklagten den Kraftfahrzeugschein und die ASU-Bescheinigung für den BMW und gestattete, daß der Angeklagte dieses Fahrzeug zu seinem Firmengelände fuhr. Am folgenden Tage überbrachte er dem Angeklagten auch noch den Kraftfahrzeugbrief.

b) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen Nötigung bleiben ohne Erfolg.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte mit den Mißhandlungen des Geschä-

AFO

digten - zumindest auch - das Ziel verfolgte, diesen zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere und zur Duldung der Wegnahme des Pkw zu nötigen, und daß er nicht der Meinung war, seinen - vermeintlichen - Anspruch auf Rückgängigmachung des Fahrzeugverkaufs gewaltsam durchsetzen zu dürfen.

Entgegen der Auffassung der Revision handelte der Angeklagte rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, als er durch körperliche Mißhandlungen des T. die Rückgängigmachung des Fahrzeugverkaufs erzwang. Die Anwendung von Gewalt zu dem vom Täter angestrebten Zweck ist dann verwerflich, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, daß es als grober Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf. Das ist vorliegend der Fall:

Nachdem der Angeklagte wochenlang nichts unternommen hatte, um seine vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung von Kaufpreis und Schadensersatz geltend zu machen, überfiel er den Geschädigten nachts auf der Straße und verprügelte ihn, um dadurch die alsbaldige Rückgabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere zu erzwingen, wobei kein Grund für die Befürchtung bestand, er werde seine Ansprüche später nicht auf korrektem Wege durchsetzen können. Dieses Verhalten ist mißbilligenswert, und zwar auch dann, wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, er habe den Geschädigten auch aus Verärgerung über sein vorangegangenes Verhalten mißhandelt.

An dieser Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich der Geschädigte möglicherweise durch eine Straftat in den Besitz der dem Angeklagten gehörenden Autoreifen gesetzt

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-30/2-str-384-91#rd_12

hat. Dieses Geschehen lag einige Wochen zurück, und der Angeklagte hatte mit dem Geschädigten bereits über die Leistung von Schadensersatz verhandelt. Der nächtliche Überfall kann daher nicht als eine auf der Stelle erfolgte Erwiderung auf ein Fehlverhalten des Geschädigten angesehen werden (vgl. BGHSt 17, 328, 332).

Ausführungen zum Verbotsirrtum drängten sich bei der gegebenen Sachlage nicht auf.

2. Rechtsfolgenausspruch

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafe von zehn Monaten war im Zeitpunkt des Urteils durch die in der Zeit vom 11. August 1989 bis 21. Juni 1990 erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt. In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220 £; BGHSt 31, 25 f). Durch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert (BGHSt a.a.O.; BGH, Beschl. v. 25. März 1987 - 2 StR 701/86).

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Aus den vorstehend zu I 2 aufgeführten Gründen hat auch die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 473 Abs. 2 Satz 2 (Revision der Staatsanwaltschaft) und auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Stpo (Revision des Angeklagten). Der Teilerfolg der Revision des Angeklagten - Wegfall der Aussetzung einer bereits verbüßten Strafe - ist unwesentlich und gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter