Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 18.03.1987 – 3 StR 113/87

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 113/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Richard Karı m En 20: zB, geboren am NEE 1 951 ir mm Kreis ro,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1987 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. März 1986 im Ausspruch über die wegen sexuellen Mißbrauchs von Ivonne SCEEEEEB verhängte Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weiter gehende Revision wird als unzulässig

verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision ist begründet, soweit der Angeklagte den Strafausspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Fall Ivonne SÜEMEEEEEEB angreift.

Die Strafkammer verneint einen minder schweren Fall nach § 176 Abs. 1 StGB mit folgender Begründung: Selbst die Tathandlung - Kuß auf den Po des Kindes und Versuch,

an dessen Scheide zu lecken - sei nicht mehr im Bereich

eines minder schweren Falls einzuordnen, weil schon

aus dem äußeren Tatablauf eine erhebliche Tatintensität deutlich werde (UA S. 13). Diese Erwägung läßt besorgen, die Strafkammer könnte bei der Prüfung des minder schwerer Falls übersehen haben, daß der Angeklagte nach den von ihr zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen (UA S. 9) freiwillig von dem Versuch, an der Scheide des Kindes zu lecken, zurückgetreten ist. In diesem Zusammenhang kann auch der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten Bedeutung zukommen, weil allein schon die Bejahung des

§ 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann (vgl. die Rechtsprechungsnachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. $S 21 Rdn. 7; ferner BGHR StGB vor $S | "minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl" Nrn. 1 und 2).

Im übrigen ist die Revision unzulässig, weil sie hinsichtlich der anderen möglichen Beschwerdepunkte nicht begründet worden ist. Der Verteidiger und der Angeklagte haben jeweils unbeschränkt Revision eingelegt. Eine Vollmacht zur teilweisen Rücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) hat der Verteidiger nicht vorgelegt.

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