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BGH Beschluss vom 20.02.1987 – 1 StR 496/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 496/87

7a: c IN vom

14. Februar 1995 in der Strafsache

gegen

Ali Asghar E dm - I un | cu TO, geboren am 9. EEE 1953 in Y@R (Iran),

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1995 gemäß S 33 a StPO einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe§

Am 20. Februar 1987 hat das Landgericht Tübingen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die er selbst am 14. Mai 1987 zu Protokoll der Geschäftsstelle und der gerichtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt Ale aus TB, durch Schriftsatz vom 2. November 1987 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hatten, wurden durch Beschluß des Senats vom 26. Januar 1988 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 26. Januar 1995 hat der Angeklagte die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß 5 33 a StPO beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor Erlaß des erwähnten Beschlusses zu dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 16. Dezember 1987 zu äußern. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts ist dem genannten Verteidiger am 23. Dezember 1987 zugestellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 1988 gab Rechtsanwalt Alp eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlußfassung berücksichtigt hat. Nach S 145 a Abs. 1 StPO galt der gerichtlich bestellte Verteidiger als ermächtigt, die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine Benachrichtigung des Angeklagten selbst war, da es sich bei diesem Verwerfungsamtrag nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO handelt, nicht er- £forderlich (BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79 - bei Pfeiffer NStZ 1981, 95; BGH GA 1980, 390; BGHR StPpo 5 33 a Satz 1 Anhörung 1). Somit liegt der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

Das Vorbringen des Angeklagten vom 10. Februar 1995

gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Brüning