Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 16.02.1987 – 3 StR 17/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 17/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bruno PD m zus KU, geboren am GE 1962 ir. zum
wegen gefährlicher Körperverletzung
AP
- 2 - Do Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung in rechtsfehlerfreier Weise davon ausgegangen, daß die
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Schuldfähigkeit des erheblich alkoholisierten Täters zur Tatzeit möglicherweise erheblich eingeschränkt war. Gleichwohl hat es eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB abgelehnt, indem es ausführt, der Angeklagte habe seine Alkoholproblematik und die sich daraus ergebenden Gefahren gekannt; er habe durch vorangegangene Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß, insbesondere wenn er Schnaps getrunken habe, zu Gewalttätigkeiten neige und deshalb damit rechnen müssen, daß
es bei übermäßigen Alkoholgenuß zu strafbaren Handlungen komme. Diese Begründung reicht hier nicht aus,
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat. Dies führt regelmäßig zu einer Strafrahmenmilderung, von der jedoch abgesehen werden kann, wenn die schuldmindernden Umstände durch schulderhöhende Momente ausgeglichen werden. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, die Strafmilderung versagt werden kann, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH NStZ 1986, 114 f.).
Hierauf will das Landgericht ersichtlich abstellen, wenn es ausführt, der Angeklagte habe durch vorausgegangene Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neige. Dem angefochtenen Urteil sind jedoch keine Feststellungen zu entnehmen, die die genannten Voraussetzungen belegen könnten. Das Landgericht teilt schon nicht mit,
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welcher Art die Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten waren; es bleibt deshalb offen, ob es sich um tätliche oder letztlich um bloß verbal gebliebene Auseinandersetzungen handelte, Festgestellt ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß die Verlobte den Angeklagten kurz vor der Tat verlassen hat, "weil sie das Zusammenleben mit ihm wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums und seiner dadurch verursachten Aggressivität nicht mehr ertragen konnte!" (UA S. 4). Es fehlt nicht nur an einer Feststellung, zu welchen nach Art und Gewicht gekennzeichneten Gewalttätigkeiten der Angeklagte unter Alkoholeinfluß neigt, sondern das Urteil 1äßt auch offen, ob er dieser Neigung tatsächlich jemals nachgegeben hat. Auch aus dem übrigen Urteilsinhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Anlaß für die Befürchtung gehabt haben könnte, er werde unter Alkoholeinwirkung eine Gewalthandlung begehen, die in Ausmaß und Intensität (BGH NStZ 1986, 114 £f.) mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar ist, in welchem er einem Zechgenossen nach einer verbalen Reizung "in tierischer Wut" zunächst ein Brotmesser in die linke Hand und in
-5_ die linke Schulter und dann ein Küchenmesser in die
Brust gestochen hat. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.
Schmidt Krauth Ruß
Zschockelt Detter