Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 10.02.1987 – 4 StR 11/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 11/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ceomil ACER aus CO, geboren am EEE 1966 in K@h (Türkei),

wegen Vergewaltigung

- 2- £

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. September 1986 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis entzogen, Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe sowie gegen den Maßregelausspruch richtet. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).

- 3.

Das Landgericht hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, es lägen keine Umstände vor, welche "die Tat als außergewöhnlichen Fall erscheinen" ließen. "Eine besonders gelagerte Ausnahme oder Konfliktsituation, die zur Entstehung der Tat beigetragen haben" könne, läge nicht vor (UA 25). Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2

JGG gestellt.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - der die Gesetzgebung im Erwachsenenstrafrecht durch die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) Rechnung getragen hat (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1) - genügt es, wenn Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. § 21 Abs. 2 JGG ist deshalb nicht auf Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht nur bei Taten in außergewöhnlichen Situationen oder Konfliktlagen in Betracht (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1). Es genügen auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber ein solches Gewicht erhalten, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH, Beschluß vom 4,4, März 1986 - 2 StR 52/86). Einzubeziehen sind auch Umstände, die nach der Tat eingetreten sind, etwa, wenn sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben (BGH, Beschluß vom

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29. April 1985 - 3 StR 97/85). Zu berücksichtigen ist der das Jugendrecht beherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und Heranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten zu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen (BGHR JGG § 21 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 1; BGH, Beschluß vom 6. November 1986 - 1 StR 440/86).

Die neu entscheidende Strafkammer wird die somit gebotene Gesamtwürdigung nachzuholen haben.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke