Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.11.1986 – 1 StR 440/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 4LO/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Christina BED aus Dil, zeboren am EEE 1957 in SED.
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe wendet, ist sie unbegründet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. § 21 Abs. 2 JGG verlangt eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu berücksichtigen (BGH NStZ 1984, 361). Eine derartige Gesamtwertung jäßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Jugendkammer durfte sich nicht auf die
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Erwähnung des Verhältnisses der Angeklagten zum Mitangeklagten N beschränken, zumal auch hierbei unerörtert blieb, daß die Angeklagte nur die Reife eines
15 Jahre alten Mädchens aufwies (UA S. 34). Dazu, ob und in welchem Umfang der Tatrichter den Erziehungsgedanken berücksichtigt hat, läßt sich den Darlegungen zu § 21 Abs. 2 JGG nichts entnehmen. Das ist umso bedenklicher, als er schädliche Neigungen nicht festzustellen vermochte und die Angeklagte im beruflichen Bereich eine gute Beurteilung erfahren hat, Dadurch, daß die Jugendkammer davon abgesehen hat, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG zu erörtern, hat sie sich ersichtlich selbst den Weg verstellt zur umfassenden Würdigung von Persönlichkeit und Tat der Angeklagten, wie sie § 21 Abs. 2 JGG gebietet.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth