Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 10.02.1987 – 1 StR 739/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
28 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Elfriede Maria Do zus ES, geboren am EEE 1925 in schiill Kreis CU,
wegen Betruges
BAU
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1987, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WR in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEBEN bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
2E - 3 -
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
29. September 1986 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sach- und eine Aufklärungsrüge gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen die Annahme ihrer Schuldfähigkeit und gegen die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg,
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang waren durch den Beschluß des Senats vom 25. März 1986 aufrechterhalten worden, Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme der Schuldfähigkeit der Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und entfernen sich zum Teil von den Urteilsfeststellungen. Die sachverständig beratene Strafkammer
hat in rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte trotz ihrer schweren seelischen Abartigkeit die Einsicht in das Unrecht ihres Handelns besaß und
auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Die
in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer ist vom Normalstrafrahmen des § 263 StGB ausgegangen; die Voraussetzungen des § 21 StGB hat sie verneint, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Hemmungsvermögen der Angeklagten wegen ihrer "stark hysterischen Persönlichkeitsstruktur" und der Notlage, in der sie sich befand, erheblich beeinträchtigt war. Eine Erörterung dieser Frage drängte sich auf, da das Landgericht davon ausgeht, daß die Angeklagte die moralische Verantwortung für ihre Situation der Sozialbehörde zuschrieb, daß sie sich durch die Zwangsräumung unter "wirklichem Druck" befand und sich angemessene Kleidung und Unterkunft "gewissermaßen durch Selbsthilfe" glaubte beschaffen zu müssen. Die Feststellung, daß die Angeklagte die Fähigkeit hatte, auf Grund ihrer Unrechtseinsicht "eine Entscheidung zu treffen und danach zu handeln" (UA S, 17), schließt lediglich die Voraussetzungen
B
des § 20 StGB aus. Es läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der Fehler bei der Strafzumessung zuungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Sache bedarf unter diesen Umständen zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung,
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Schimansky