Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.02.1987 – 1 StR 726/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2b
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 726/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfgang N HE zus nu, geboren am EEE 19:53 in SCHE.
wegen Vergewaltigung u.a.
LE
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1986
1. im Fall II i der Urteilsgründe a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
..
Gründe§
—
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II 2, 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einem Teilerfolg.
1. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung (II 2, 3 der Urteilsgründe) sind frei von Rechtsfehilern zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.
2. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie noch auszuführen sein wird. Der hier aufgedeckte Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe. Insoweit ergeben die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei, daß die - auch im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte - Straftat nach §§ 2L0, 223 a, 52 StGB zu dem als Vergewaltigung beurteilten Geschehen im Verhältnis der Tatmehrheit steht. Denn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs beruhte auf einem neuen Tatentschluß des Angeklagten.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegenüber dem -— auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Schlußvortrag erhobenen - Vorwurf tatmehrheitlicher Begehungsweise anders als geschehen hätte verteidigen können und ändert den Schuldspruch hinsichtlich des ersten Teils des Falles II ! der Urteilsgründe selbst.
3. Zum Vorwurf der Vergewaltigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-
führt:
"Nach ständiger Rechtsprechung kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel zwar nicht nur bei augenblicklicher, sondern bereits bei vorausgehender Gewalt-
LE
anwendung vorliegen. Das gilt jedoch nur dann, wenn
sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 m.w.N.; BGH, NStZ 1981, 344). Eine derartige finale Verknüpfung ergeben die Feststellungen nicht. Die am Abend des 8. März 1985 der Zeugin WB zugefügten körperlichen Mißhandlungen dienten nicht der Zrzwingung des Beischlafs am folgenden Morgen, sondern waren Ausdruck der Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten der Zeugin an diesem Abend (UA S. 7/8). Der Umstand, daß der Angeklagte am nächsten Morgen den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen unter bewußter Ausnutzung der Wirkungen der vorausgegangenen Gewalttätigkeiten, nämlich der fortdauerenden Schmerzen der Zeugin, durchgeführt hat (UA 5. 8/9), reicht nicht ohne weiteres aus, um eine solche Verknüpfung zu begründen, zumal zwischen den Mißhandlungen und dem Beischlaf ein nicht näher mitgeteilter Zeitraum lag und es an einer fortdauernden Zwangsausübung durch den Angeklagten fehlte (vgl. BGH JZ 1984, 587 m.w.N.).
Allerdings kommt in Betracht, daß die von dem Angeklagten zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes Verhalten, mit dem er die Durchführung des Beischlafs ermöglichte, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bedeutung erlangte. So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das Vorhaben des Täters,
den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGH JZ 1984, 587; BGH, NStZ 1986, 409). Dafür, daß die Zeugin das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne empfand, spricht die Feststellung, daß sie 'keinesfalls freiwillig, sondern nur unter dem Druck des Geschehens und aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien hinnahm, daß dieser gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog! (UA S. 18). Jedoch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten bewußt war, Gie Zeugin mit weiteren HMißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22, sowie 1975, 196) zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde.
Sollte der neue Tatrichter den Tatbestand der Vergewaltigung verneinen, so wird das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des § 179 StGB zu würdigen sein."
4. Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Einsatzstrafe führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, weil sie von der Höhe der Einsatzstrafe beeinflußt sein können.
Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß, falls es im Fall II 1 zwei Einzelstrafen verhängen sollte,
BI
deren Summe die Einsatzstrafe, auf die im angefochtenen Urteil erkannt war, nicht überschreiten darf (BGH StV 1982, 510).
Schauenburg Kuhn Maul Fotn Schimansky