Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 30.01.1987 – 2 StR 714/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 714/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Koch Josef Klaus (genannt Edgar) D UEEEEEEEEEER geborener Schweistries aus MEN Gemünd, geboren
am EEE 1959 in Km,
wegen exhibitionistischer Handlungen u.a.
- 2 _- u Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
30. Januar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit er in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe (Stefanie SW, Andrea Hi, Tanja Sci) wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilt worden ist,
2. in den Gesamtstrafenausspriüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Straftatbestand des § 185 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Urteilsgründe ergeben nun zwar, daß der Angeklagte in den drei genannten Fällen exhibitionistische Handlungen vorgenonmmen hat und dabei - seinem Willen gemäß - von den Adressatinnen, einer erwachsenen Frau (Stefanie su), einem fünfzehnjährigen Mädchen (Andrea H@EE) und einer Schülerin nicht mitgeteilten Alters (Tanja Sei), beobachtet worden ist; den Feststellungen, die ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 14) ohne Vernehmung dieser Personen getroffen worden sind, läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten jeweils auch zum tatbestandlichen Deliktserfolg der Belästigung (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 183 Rdn. 6) geführt haben. Deshalb muß die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben und die Sache insoweit neu verhandelt werden. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt auch den Fortfall der beiden Gesamtfreiheitsstrafen.
Was die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 4 bis 7 der Urteilsgründe anbetrifft, so hat die revisionsgerichtliche Prüfung keine Rechtsfehler aufgedeckt. Deshalb bleiben die hierfür verhängten Einzelstrafen - mitsamt den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - bestehen; insoweit erweist sich die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
-uL- #
Die neu entscheidende Strafkamner wird im Fall II 2 (Tanja Sc) auch das Alter des Mädchens festzustellen haben, weil davon abhängt, ob nicht statt § 183 Abs. 1 StGB die Strafvorschrift des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB anzuwenden ist, Des weiteren erscheint der Hinweis veranlaßt, daß die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 56 StGB, sondern auch nach Maßgabe des § 183 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StGB geprüft werden muß.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer