Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.01.1987 – 1 StR 685/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 685/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Koch Wolfgang Gerhard P EEE zus NEE, dort geboren am EMEEEEEED 1955,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. &,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 1987 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juli 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf den Strafausspruch wirksam beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Urteilsgründe lassen befürchten, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen in den Fällen I 1 und 2 von falschen Vorstellungen über die Bedeutung des Wirkstoffgehaltes bei Amphetamin hat lei-
ten lassen.
Die Strafkammer hat die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall 2 unter anderem damit begründet, daß der Angeklagte neben einer nicht geringen Menge Heroin auch 9 g Amphetamin eingeschmuggelt habe, das sich der "nicht geringen Menge" nähere (UA S. 9). Diese Begründung trifft nicht zu. Nach den Urteilsfeststellungen hatte das Amphetamin lediglich einen Wirkstoffgehalt von 7 % Amphetaminsulfat (UA S. 3).
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Die Wirkstoffmenge betrug danach 0,637 g. Die "nicht geringe Menge" beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch erst bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g (BGHSt 33, 169). Die Wirkstoffmenge des vom Angeklagten eingeführten Amphetamins näherte sich daher keineswegs der "nicht geringen Menge", sondern stellt nur einen geringen Bruchteil einer solchen
Menge dar.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Fehlbeurteilung auf die Verneinung eines minder schweren Falles von Einfluß gewesen ist.
Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, daß ohne diese Fehlbeurteilung auch die im Fall I 1 wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe milder ausgefallen wäre.
Die Strafkammer hat nur mitgeteilt, das Amphetamin sei von durchschnittlicher Qualität (UA S. 3), ohne zu erläutern, was sie darunter versteht. Üblicherweise ist der Wirkstoffgehalt zwar höher als der im Fall 2 festgestellte Gehalt von 7 %. Jedoch 1äßt sich nicht ausschließen, daß sich das Landgericht auch insoweit von falschen Vorstellungen über die Maßgeblichkeit der Wirkstoffmenge hat leiten lassen. Die der Gesamtstrafe zugrundeliegende Einzelstrafe für den Erwerb von Betäubungsmitteln von einem Jahr sowie die Gesamtstrafe können daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.
2. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, in die zum Fall I 1 neu zu bildende Gesamtstrafe diejenigen Überlegungen miteinzubeziehen,
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die nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück für die am 4. Februar 1986 verhängte Strafe maßgebend waren. Das Landgericht hat dazu bisher keine Feststellungen getroffen, da die Akten in der Hauptverhandlung nicht vorlagen.
Die Strafkammer hat ferner zu prüfen, ob die durch das Amtsgericht Nürnberg am 10. Dezember 1985 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Die abgeurteilte Tat wurde zeitlich vor den Urteilen des Amtsgerichts Nürnberg und des Landgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1986 begangen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe liegen somit vor, sofern die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg noch nicht vollstreckt worden ist (§ 55 StGB). Zu letzterem hat das Landgericht bisher ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
3. Schließlich wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB geboten ist. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte süchtig ist, teilt jedoch Einzelheiten über das Ausmaß der Sucht und ihre Wirkung auf seine Persönlichkeit nicht mit. Auch geht aus dem Urteil nicht hervor, ob
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eine Entwöhnungsbehandlung, der sich der Angeklagte unterziehen möchte, von vornherein aussichtslos ist. Für die Frage, ob eine Entziehungskur geboten ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach