Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 4 StR 631/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 631/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Constantin KCEEB aus CB, geboren am EEE 135: in RE (Rumänien),
wegen Verabredung zu einem Verbrechen
- 2- g Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes unter Einbeziehung einer "Gesamtstrafe" aus einem anderen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich mit seinen Bekannten Pgg und Sg verabredet, das Verbrechen des schweren Raubes zu begehen, 1§ 8ßt Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlicher Prüfung nicht stand halten aber die Darlegungen der Strafkanmer zu der Frage, ob der Angeklagte von der Straftat der Verabredung zu einem Verbrechen strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 31 StGB).
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1. Nach den Feststellungen brachte PB "die Idee vor, einen Fleischtransporter in Besitz zu nehmen. Dieser Gedanke wurde nach und nach konkretisiert" (UA S. 6) und führte schließlich zur Verabredung eines schweren Raubes. Nach ergebnislosen - das Versuchsstadium noch nicht erreichenden - Bemühungen um die Ausführung des Tatplanes erklärte der Angeklagte dem SED, er habe sich zum Aussteigen entschlossen. Beide gingen zu PP, der auf die Mitteilung des Angeklagten, er wolle nicht mehr mitmachen, mit heftigen Vorwürfen reagierte. Während einer anschließenden Autofahrt sagte SED dem Angeklagten - und zwar in ungarischer Sprache, die P@g nicht versteht -, auch er wolle nicht mehr mitmachen. Nachdem der immer noch erregte Pf mit den Worten, "die Sache sei nun beendet" aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, erzielten der Angeklagte und SCEMB "Einigkeit darüber, daß das gesamte Vorhaben beendet sei" (UA S. 8).
Am darauffolgenden Tage suchte Pggp den SB auf, übergab ihm 400 DM und machte ihn mit Pa@B bekannt. Die drei kamen tiberein, den bereits früher gefaßten Plan in der Weise auszuführen, daß Pag an die Stelle des Angeklagten trat. Ihr späterer Versuch, den Tatplan auszuführen, scheiterte.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei zwar nicht, wie PB und Sp, wegen versuchten schweren Raubes zu bestrafen, wohl aber wegen Verabredung zum schweren Raub. Von dieser Verabredung sei er nicht strafbefreiend zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen nicht vor, weil er die verabredete Tat nicht verhindert habe. Die 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB komme ebenfalls
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nicht zur Anwendung, weil die Beteiligung des Po nicht auf einem neuen Tatentschluß beruhe, die Tat also nicht, wie es die genannte Vorschrift voraussetze tynabhängig von früheren Absprachen verabredet"
(UA S. 14) und verwirklicht worden sei.
2, Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, daß die Rücktrittsvoraussetzungen des 8 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt meint zwar, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift komme wegen der Erklärung Ps, die Sache sei nun beendet, in Frage; denn möglicherweise habe der Angeklagte danach davon ausgehen können, die Tat werde ohne ihn nicht ausgeführt, in der Passivität des Angeklagten liege dann ein Verhindern. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die verabredete Tat, wenn auch in Abwesenheit des Angeklagten, tatsächlich doch bis zum strafbaren Versuch ausgeführt worden ist. In solchen Fällen scheidet § 31 Abs. ? Nr. 3 StGB selbst dann aus (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH JR 1984, 291), wenn die Tatbegehung nicht auf der früheren Verabredung beruht (Samson in SK § 31 Rdn. 18).
b) Allerdings ist die Anwendbarkeit der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB nicht von vornherein auszuschließen.
aa) Voraussetzung wäre, daß die Tat unabhängig von dem frtiheren Verhalten des Angeklagten begangen worden ist. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es wäre ohne den "Verabredungsbeitrag" des Angeklagten nicht zur Tat gekommen. Es hat dabei aber nicht erörtert, daß es PB
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war, der "die Idee" hatte, einen Fleischtransport in
den Besitz zu bringen, daß dieser auf die Erklärung des Angeklagten, er mache nicht mehr mit, mit "heftigen Vorwürfen" reagierte und daß er SB der sich ebenfalls entschlossen hatte, von der Tat Abstand zu nehmen, durch Zahlung von 400 DM erneut für den Tatplan gewann. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, daß P@B von vornherein entschlossen war, die Tat, mit wem auch immer, auszuführen und daß deshalb der Verabredungsbeitrag des Angeklagten für PB und seine Mittäter letztlich ohne Bedeutung war. Bei solcher Sachlage,
die das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, wäre der Angeklagte bei freiwilligem und ernsthaftem Bemühen, die Tat zu verhindern, straflos (Roxin in LK, 10. Aufl.
§ 31 Rdn. 26).
bb) Die Frage, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Tat zu verhindern, hat das Landgericht nicht geprüft. Von vornherein zu verneinen ist sie nicht. Denn es liegt nahe, daß der Angeklagte der Auffassung war, die Tat werde nach seiner Äußerung, er wolle nicht mehr mitmachen, nicht ausgeführt, nachdem auch SB sich dahin entschlossen hatte, an der verabredeten Tatausführung nicht mehr mitzuwirken und daß er auch dieser Auffassung sein konnte, weil er nicht wußte, daß Pg@p, der erklärt hatte, die Sache sei nun beendet, von vornherein entschlossen war, die Tat, mit wem auch immer, auszuführen (vgl. Roxin aaO Rdn. 21). j
3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht, wenn es eine Freisprechung des Angeklagten erwägen sollte, die nach § 154 StPO ausgeschiedene Tat (Bd. II Bl. 484 R d.A.),
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eventuell auch die nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteile (Bd. V Bl. 954 d.A.), wieder einzubeziehen
haben wird. Für den Fall, daß wiederum eine Gesamt-
strafe ausgeworfen werden muß, wird darauf hingewiesen, daß diese aus Einzelstrafen unter Auflösung bereits bestehender Gesamtstrafen zu bilden ist.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner