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BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 4 StR 605/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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08 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 605/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Wolfang WO aus SEE, veboren om EEE WERD 1954 in vo.

geboren am ED 1355 in cum,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen verurteilt

sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den angeklagten Ehemann hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, gegen die

angeklagte Ehefrau eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamt-

freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision der Ehefrau bemängelt ferner das Verfahren des Landgerichts. Die Rechtsmittel sind im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und die hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafen angreifen. Sie führen auf die Sachrüge jedoch zur Aufhebung der Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden, welche nur diese Verurteilungen betreffen,

bedarf es daher nicht.

Den Tatbestand des § 223 a StGB sieht das Landgericht dadurch als in strafbarer Weise verwirklicht an, daß der angeklagte Ehemann 1983 und 1984 auf Veranlassung oder mit Zustimmung und im Beisein seiner Ehefrau das gemeinsame Kind Christine in vier Fällen gezüchtigt hat. Christine war damals etwa acht Jahre alt und hatte seit ihrem fünften Lebensjahr erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet. Sie ging nunmehr dazu über, Gegenstände absichtlich zu zerstören, welche für den Vater oder den Bruder Andreas eine besondere Bedeutung hatten. Bis dahin hatte Christine eine körperliche Züchtigung nicht erfahren. Anlaß, sie zu schlagen, sah der angeklagte Ehemann jedoch in der Zerstörung seiner Brille, der Brille des Sohnes Andreas und der Beschädigung eines teuren Fernglases. Den konkreten Anlaß des vierten Falles hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht,

In allen Fällen bediente sich der Ehemann eines 1,4 cm starken und in sich stabilen Wasserschlauches. Er schlug

dem Kind jeweils mehrmals mit dem Schlauch auf das Ge-

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säß und die Oberschenkel, wobei jeweils rote Striemen entstanden (UA 5). Beide Eheleute hatten Zweifel an

der Richtigkeit dieses Vorgehens, hielten es aber für das einzig wirksame Erziehungsmittel. Das Landgericht

beurteilt es mit folgender Begründung als rechtswidrig:

"Eltern haben zwar im Rahmen des Sorgerechts auch das Recht der körperlichen Züchtigung ihrer Kinder. Das Recht der körperlichen Züchtigung wird aber begrenzt durch die Verpflichtung, für das Wohl des Kindes zu sorgen, wozu insbesondere auch die Wahrung seiner Würde gehört. So hat der Gesetzgeber im 1979 neu gefaßten 8§ 1631 Abs. 2 BGB ausdrücklich entwürdigende Erziehungsmaßnahmen für unzulässig erklärt. Wenn die körperliche Züchtigung über gelegentliche Klapse und über eine gelegentliche wohlverdiente Tracht Prügel hinausgeht, ist diese vom Gesetzgeber für das Züchtigungsrecht gesetzte Grenze überschritten. Eine Überschreitung des Rechts zur körperlichen Züchtigung ist mithin in der Regel in der Benutzung von Schlaggegenständen zu sehen. Der entwürdigende Charakter einer solchen Züchtigung liegt auf der Hand und wird auch von Kindern entsprechend empfunden, da eine Gleichbehandlung mit Tieren auf der Hand liegt, die eben nicht mit der Hand sondern mit Gegenständen üblicherweise geschlagen werden. Das Schlagen mit Gegenständen wird nur in Ausnahmefällen für zulässig zu erachten sein, wenn etwa eine erhebliche Züchtigung wegen körperlicher Überlegenheit des Zöglings geboten oder noch vertretbar ist. Von einer solchen Ausnahmesituation kann hier nicht die Rede sein. Auch die Anlässe recht-

fertigen hier keine so schlimme Bestrafung" (UA 14, 15).

Diese Beurteilung ist zu eng. Eltern haben bei der

Erziehung ihrer Kinder nach der Auffassung von Rechtspre-

chung und Schrifttum eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl.

8§ 223 Rdn. 21 ff; Rdn. 29 f). Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig; dies hat das Gesetz

zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch

8 1631 Abs. 2 BGB, ohne den Kreis der verbotenen Erziehungsmethoden zu verändern, in Gestalt eines "Leitbildes ohne Sanktionsbewehrung", einer "mehr programmatischen Norm" bekräftigt (vgl. Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 8/2788 S. 35). Daß die Verwendung eines Schlaggegenstandes, hier eines stockähnlichen Gegenstandes, der Züchtigung schon für sich genommen den Stempel einer entwürdigenden Behandlung Christines aufdrückte, ist aber

aus diesen Grundsätzen nicht herzuleiten. Der vom Landgericht gezogene Vergleich mit einer Behandlung von Tieren wird weder den bisher festgestellten äußeren Tatumständen noch den Zielsetzungen der angeklagten Eltern gerecht. Die Art der Verwendung machte den benutzten Schlauch entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht zu einem gefährlichen Werkzeug im Sinne des §§ 223 a StGB (vgl. BGHSt 3, 105, 109). Die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grenzen der elterlichen Züchtigungsbefugnis erforderten daher auch im vorliegenden Falle eine Würdigung. aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens (vgl. Eser in Schönke/ Schröder StGB 22, Aufl. 8 223 Rdn. 17, 22; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 223 Rdn. 16). Eine solche Würdigung an Hand konkreter Tatsachen hat das Landgericht nicht vorgenommen, weil es sich ihr aus Rechtsgründen enthoben glaubte. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils im dargelegten Umfang nötigt. Abschließend in der Sache zu entscheiden, ist der Senat nicht in der

Lage. Die vorzunehmende Wertung obliegt in erster Linie

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dem Tatrichter, der in der neuen Hauptverhandlung mög-

licherweise noch zusätzliche Feststellungen zu treffen

vermag.

Die Aufhebung der Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen

nach sich.

Salger Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke