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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 3 StR 742/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, -) den kaufm, Angestellten Karl _P | Pd geboren am ın
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2.) die Ehefrau Hildegard 2 | geb.d 1 aus KB, geboren am ın Ji | Schlesien, 0 u N
wegen gemeinschaftl. vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter. Krauss Bundesrichter Dr. I koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [we als Urkundsbeamter. der Beschättastelis,
für Recht erkannt
Auf die Kevisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel ‚vom 14° Juni 1951 aufgehoben. en I
Die Angeklagten. werden von der Anklage der geneinschaftlichen Körperverletzung in drei Fällen frei- | gesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last, ebenso werden die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Du 2
Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision in diesem Punkte, an das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.
von Rechts wegen.
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zu haben. Sie erhielt kein Mittag- und kein Abendessen
das ädchen an einen Stuhl fest, ehe sie für etwa zwei | Stunden‘ zum’ Zwecke von Besorgungen das Haus verliesse Fer
einem weiteren Falle, schnitt die Angeklagte dem "Mädchen
Srünag:
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in drei Fällen, der angeklagte Ehemann überdies wegen Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt worden. ihre Re-
visijonen sind begründet.
I. Zur _ Bemeinscheftlichen Körperverletzung. |
Das Landgericht findet die gemeinschaftliche Körperverletzung in folgenden. von den Angeklagten zu Zwecken der Erziehung. gemeinschaftlich beschlossenen und jeweils von. einem von ihnen durchgeführten lassnahmen gegenüber der damals im 16. Lebensjahr stehenden Tochter des Angeklagten aus erster Ehe namens. Irmhild. In einem Falle wurden ihr "zweieinhalb" Mahlzeiten entzogen, weil sie
wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, in Abwesenheit der Eltern von Fenster aus mit Jungen sich verständigt
und am nächsten Tag- zum Frühstück ein Stück trockenes Brot und Kaffee. In einem anderen Falle band ‚die: Angeklagte
ner. band der Angeklagte das Yedchen. zweimal die: Nacht über im Bett um Leib und Beine über der‘ Decke Test. In
das Kopfhaar in. so unregelmässiger ‚Weise kurz, dass es sich auf. der Strasse nicht. sehen lassen konnte. Das Landgericht | ist der Ansicht, die "Handlungen der Angeklagten würden durch. das ihnen zustehende, elterliche, Züchtigungsrecht nicht gerechtfertigt. Die Angeklagten hätten die der Ausübung des Züchtigungsrechtes durc | das Sittengesetz gezogenen Gren-
. zen überschritten.
4.) Die Annahne, dass das unregelmässige Kurzschneiden der Haare wegen seiner entstellenden Wirkung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Reichsgericht hat allerdings in einem Falle, in dem den Angegriffenen gegen seinen willen Stücke des Bartes weggeschnitten worden waren, die Verneinung der Körperverletzung durch den Tatrichter gebilligt, weil nach ‚dessen Feststellung durch das Abschneiden irgend ein 'Schm merzgefühl oder körperliches Unbehagen nicht hervorgerufen worden und die Verletzung der j Unversehrtheit des Körpers an und für sich kein strafreohtlicher ‚Begriff ı und ihre Verletzung nur in Beziehung auf die Rechtsgüter, gegen die sich der rechtswidrige Angriff: richte, unter Strafe gestellt sei (RGSt 29, 58). Diese Entscheidung ist. im Schrifttum allgemein abgelehnt worden. "In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht anerkannt, ‚dass die Körperverletzung in der hier in Betracht komme enden” Form des Misshandelns. auch in einem vnangemessenen; schlimmen, üblen. Behandeln bestehen ! kann, das nicht. das körperliche. Wohlbefinden stört, ‚sondern nur die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt (BGSt 56; 64 und RG DR 1939, ° ‚8.365, Nr 13). Es unterliegt keinen Zweifel, ‚dass das
Kurzschneiden der Haare die körperliche Unversehrtheit
beeinträchtigt und, venn' es zu. einer. Entstellung der be- ‚ troffenen Person führt, eine unangemessene, schlimme Be- _ handlung ist. Allerdings ist tatbestandsmässig nur. eine
. nicht ganz unerhebliche‘ "Beeinträchtigung (Rest 32,- 113. 7). Die Erheblichkeit, ergibt sich hier aus der Fest-: stellung, dass das | käächen sich‘ wegen des entstellenden u
Haarschnitts nicht habe auf der Strasse sehen Jassen können.
‚Auch die Entziehung von zwei aufeinander folgenden Mahlzeiten erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Durch das Gefühl des Hungers, das häufig sich schon mit dem Ausfall einer einzelnen Mahlzeit einstellt, wird das ‚körperliche Wohlbefinden gestört. Ob die Entziehung einer ‘einzelnen Mahlzeit bereits ausreicht, um eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohibefin-. äens hervöorzurufen, kann dahingestellt bleiben. Hier waren dem Mädchen die Nittags- und die Abendmahlzeit vorenthalten worden. Es var also abgesehen vom Frühstück, das in der Regei keine grössere Nahrungsaufnahme, bedeutet, den ganzen Tag und die Nacht über. ohne Nahrung geblieben. Die Annahme, dass die dadurch verursachte Beeinträchtigung des körperlichen, Wohlbefindens nicht ganz unerkeblich gewesen sei, begegnet deshalb auch dann keinen rechtlichen | Bedenken, wenn man in der Verabreichung von Kaffee und trockenem Brot zum Frühstück. am nächsten Morgen entgegen . der Meinung des Landgerichts. nicht“ eine teilweise Vorent- ‚haltung dieser Mahlzeit siehte
En Dagegen erfüllt das Festbinden nicht, den. Tatbestand . der Körperverletzung, sondern den der Preiheitsberaubung.
u 2.) Das Landgericht geht bei der Beurteilung, ob. die Wassnahmen der Angeklagten durch. das. ihnen, zur ‚Seite stehende Züchtigungsrecht. gerechtfertigt. seien, von den. Grundsätzen aus, die das Reichsgericht. hierzu, insbeson- ‚dere in den Entscheidungen RGSt 41/98, 49/389 und 173/257; entwickelt hat. Danach geht das Züchtigungsrecht des ei terlichen Gewalthabers- nicht weiter, als mit der ihm auf-
„erlegten Pflicht, für die Person des Kindes‘ zu sorgen,
vereinbar ist. Jede Verletzung dieser Pflicht ist. eine u Überschreitung der rechtlichen Grenze des. Züchtigungs-. rechts. Welche Behandlung eines Kindes pflichtgemäss und welche pflichtwidrig ist, wird durch die allgemeine sittliche Anschauung über das \iesen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern hinlänglich bestimmt. Diese verbietet eine quälerische, gesunäheitsschädlich \e oder das Anstands- | und Sittlichkeiisgefühl des Kindes verletzende Behandlung.
Die Meinung des Landgerichts, die Angeklagten hätten in allen drei Fällen diese äusserste Grenze überschritten, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ansicht, die Entziehung. von zwei einander folgenden Hauptmahlzeiten berge bei ei nem in der Entwickelung befindlichen jungen Menschen, wie die zur Zeit der Tat im. 16. Lebensjahr. stehende Irmhild . war, eine ernstliche Gefährdung der Gesundheit in sich, _ widerspricht so offenkundig aller Lebenserfahrung, dass. \ hierzu keine weiteren Ausführungen nötig sind. Entziehung "der Nahrung ist denn. auch ein gelegentlich angewendetes u Erziehungsmittel gegenüber Kindern, ja sogar häufig ein Zuchtmittel gegenüber Erwachsenen, die kraft Gesetzes. eäner Erziehung unterworfen sinds Das. Festbinden und ds Kurzschneiden der Haare kann. nieht als eine quälerische Behandlung angesehen werden. Unter Quälen. ist das Verur-
sachen länger fortdauernder oder sich wiederholender . Schmerzen und Leiden. zu. verstehen. Auch das Zufügen see-. „Tischen Leidens mit erheblichen Folgen gehört, hierher,. ee
wendet werden, bestehen ihrem Wesen und Ahrem' nemecke ei 'in der Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes.
Dadurch soll auf die Gesinnung und den Willen des Kindes eingewirkt werden. Bei älteren Kindern wird der Erziehungsberechtigte solchen Hassrahmen den Vorzug geben, die in stärkeren Haße das Ehrgefühl ansprechen. Art und Haß der Züchtigung muss sich nach der körperlichen Beschaffenheit des Kindes, nach seinen Alter, ‚mach der Größe seiner Verfehlung und nach seiner allgemeinen sittlichen Verdorbenheit richten. Rechtfertigen diese Umstände die Anwendung . solcher Züchtigungsmittel, die eine nachhaltige und schmerzhafte Wirkung hervor: rufen, 50 wird regelmässig anzunehmen - sein, dass damit die Grenzen einer vernünftigen Züchtigung nicht überschritten sind (KeSt 49, 389 337):
| Nach den Feststellungen war Irmhild in erheblichem Grade sittlich. verdorben. Hit vierzehn Jahren kam es zu den ersten intimen Beziehungen zu Jungen. Sie wurde im vn „Herbst. 1948 aus der siebenten Schulklasse vorzeitig ent- - lassen, weil sie nach Ansicht des Lehrers die übrigen u Kinder durch ihr schlechtes | Beispiel sitt ich. gefährdete. _ In der Folgezeit lief sie. des öfteren aus dem Elternhaus j weg, Sie trieb sich herum und unterhielt Verkehr r mit Jungen. er: Ermahnungen, Warnungen und Schläge hatten bisher nichts „genützts Die Angeklagten wussten. nicht mehr, wie sie anders dem Hang des Hädchens entgegenwirken sollten; hinter Jungen. und Männern herzulaufen. Das Anbinden und das Kurzschneiden des Haares war geeignet, in zweifacher Weise „ diesen verderblichen Hange des iädchens zu steuern.“ Zunächst- 'hinderten beide Hassnahren- es: ‚daran, das Elternhaus zu ver-. lassen. Zwar hätte. es ohne weiteres. den Strick mit dem Ds festgebunden war, lösen, können. Im wesentlichen war es \ offensichtlich der, Eindruck der Hassnahme, der sie davon ;
"abhielt, sich selbst zu befreien. Die durch das Kurzschneiden der Haare veranlasste Entstellung hielt sie zwangsläu-
fig im Hause, weil sie nicht ohne aufzufallen und den Spott, „der Leute herauszufordern, die Strasse hätte betreten können. Beide lassnahmen erfüllten insofern ihren Zweck, ‘dem Mad- | chen das Herumtreiben und den Verkehr mit Jungen unmöglich zu machen. Sie waren aber ausserden geeignet, das Ehrgefühl des Mädchens zu wecken, das Mädchen aus der Scham über die erlittene Züchtigung zum Bewusstsein der Ververflichkeit nihres Verhaltens und zur Schan darüber zu bringen und so | Abwehrkräfte gegen jenen Hang zum sittenlosen Gevensmanadı" zu entwickeln, Auch insoweit waren die Maßnahmen durchaus 5 zwecknässig. Das Landgericht ; hebt hervor, das Anbinden, . habe das Mädchen in seinen Ehrgefühl tief verletzt, das
. Kurzschneiden der Haare seinem natürlichen Määchenstolz , besonders hart getroffen. Gerade daraus scheint. es. ‚Zu fol- „gem, dass beide Massnahmen das Sittengesetz verletzten, Es übersieht dabei, dass gas jädchen. durch seinen. sittenlosen 'Lebenswandel seine Ehre seibst auf das Schwerste verletzt und seinen natürlichen Hädchenstolz preisgegeben | hatte, Es befand. sich auf einen für die sittli
;.miekelung, äusserst ‚gefährlichen Wege. Unter er
Selten aaa nicht die Aurch
griftenen Massnahmen übers das Sittengesetz- ‚dem Züchtigungsrecht gezogenen Grenzen. Den Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus ‚gemacht we: den, dass sie zunächst versucht, ‚haben, dureh eigene Er ziehungsmassnahmen das. Mädchen auf die rechte "Bahn. zu. .brir gen, statt den bequemeren Weg. zu wählen und es in eine
Erziehungsans stalt unterzubringen. Die Eltern sind die, natürlichen Erzieher ihrer Kinder. Wo Eltern gewillt und. befähigt sind, diese ihnen von Natur her und nach den Gesetz ebliegende Aufgabe zu erfüllen, sollte sowohl im Interesse des Kindes wie im Interesse der Gemeinschaft nicht staatliche Hilfe in Anspruch genommen werdens
| Die Angeklagten sind daher, weil sie Yechtmässig gehandelt haben, von der Ankl lage der Körperverletzung frei-
„zusprechen.
Us Zur. Bedrohung.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte, durch das Verhalten Irmhilds in äusserste . Erregung versetzt, gedroht, das Mädchen tot zu schlagen. Die Angeklagte befürchtete einen ernstlichen Zwischenfall und verbrachte deshalb mit ‚dem Kinde die Nacht bei einer nl Nachbarsfrau. Das Urteil führt dazu aus, die Angeklagte 5 und das Mädchen hätten, wie das Verlassen des Hauses be weise, die Drohung für ernst, genommen. Den Angeklagten . möge zwar zugestanden werden, dass ‚er nicht beabsic cht | habe, ‚die Drohung zu verwirklichen. Es lägen aber keine Anhaltspunkte vor, dass der r Angeklagte sie nicht habe est,
. genommen wissen wollen.
Im allgemeinen werden Beststellungen | dieser. Art die u Annahne einer Bedrohung hinreichend begründen. Wenn: aber der festgestellte Sachverhalt die Wöglichkeit nahe legt, dass die in Betracht kommende ‚Äusserung lediglich‘ eine. in. höchster Erregung ausgesprochene Verwünschung ist, genügt | für den Nachweis. des Tatvorsatzes ‚nicht die Bemerkung, es
liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte. nn seine Drohung nicht habe‘ ‚ernst ‚genommen wissen wollen. | aus ihr ist! zu entnehmen, ‚dass der Tatrichter jene mögliche Bedeutung der Äusserung. gär nicht erkannt und daher nicht erwogen hat. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Nangel. Nach: der Lebenserfahrung wird die Drohung en mit Totschlag unter den besonderen Un ‚ständen des vorliegenden Falles in der Regel nicht von der Vorstellung und dem willen getragen sein, der Betroffene möge sie ernst neh- | men, sondern vielmehr der augenblickliche Ausäruck des 'Zornes sein. Die Revision rügt. diesen Fehler. Er: führt zur \ Aufhebung des Urteils und zur. Zurückverweisung; ‚da nich _ auszuschliessen ist, "dass das. Landgericht. aus den beson deren Umständen, die den Angeklagten zu jener ‚Kusserung _ veranlassten, den Schluss gezogen nätte, dass es sich nu um eine in der äussersten Erregung gusgestossene Verwi schung handle, wenn. es die Möglichkeit eines. ‚solchen Cha rakters der Äusserung. erkamt hätte, und dass es’ dann folgerichtig ( den Vorsatz der Bedrohung verneint hätte
| Für die Verhandlung. und. Entscheidung über. die Bed hung. ist der 'Amtsrichter zuständig. (§§ 25 Nr 2 5.StPO Deshalb wird, die. ‘Sache an das Amtsgericht in Kassel zu. verwiesens. Sollte dieses, ebenfalls. zu der Überzeugung
langen, dass der Angeklagte sich ı einer Bedrohung: Ss 24
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haben, ob eine Kinswellung nach § 153 StpO am Platze ist: Krauss == Koeniger
Kirchner Busch Scharpenseel
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