Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 25.11.1986 – 1 StR 621/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 str 621/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Chemiearbeiter Jürgen H I L aus KB, dort geboren om U 1964,
wegen schwerer räuberischer Erpressung U.2.
Bu 43 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-
fiihrers am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
4. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Verneinung eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung nicht ausreichend begründet hat. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß
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die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120).
Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils, Das Landgericht begnügt sich mit dem Satz, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Das ist hier bereits deshalb zu beanstanden, weil schon allein die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles hätten führen können (vgl. BGH NStZ 1984, 262; 1985, 367; 1986, 117). Hinzu kommt, daß auch die Tat selbst Umstände aufweist, die eine mildere Betrachtung rechtfertigen könnten.
Das Landgericht hebt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen selbst darauf ab, daß der Angeklagte den Entschluß zur räuberischen Erpressung erst faßte, als ihm der Zeuge den Geldbeutel hinhielt; die Beute war gering (UA S. 32). Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Entscheidung zu § 250 Abs. 2 StGB auseinandersetzen müssen; ihre Erwähnung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung ersetzt die erforderliche Gesamtwürdigung nicht,
3, Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1986 zutreffend ausführt, hat das Schwurgericht daneben bei der Strafzumessung übersehen, daß der Angeklagte nach der Begehung der hier
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abgeurteilten Straftat am 14. März 1986 vom Schöffengericht Mühldorf/Inn wegen anderer Straftaten durch Urteil vom 24. April 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Sie ist rechtskräftig und war zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in dieser Sache noch nicht voll verbüßt (ua S. 12). Deshalb hätte das Schwurgericht aus den vom Amtsgericht Mühldorf/Inn gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen; das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
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4, Die Sache wird an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil ein Schuldspruch wegen versuchten Mordes oder Totschlags nicht mehr in Betracht kommt und damit die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts entfallen sind.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Schimansky