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BGH Beschluss vom 20.11.1986 – 4 StR 633/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 633/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heike Sch EEE geborene Demsusiiiiiii aus Eh, dort geboren am (uuuHinnn ,

wegen schwerer Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juli 1986 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer : Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat den für eine Verurteilung wegen des erfolgsqualifizierten Delikts der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) unter anderem erforderlichen Körperverletzungsvorsatz im Sinne von $S 223, 223 a StGB nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt.

l. Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm die Angeklagte, "die sonst keinen Alkohol trinkt" (UA 3), im Rahmen einer Sylvesterfeier mit Bekannten in der Wohnung ihres Freundes Manfred SB am Abend des 31.12.1985 verschiedene Sorten Alkohols in nicht genau festgestelltem Umfang zu sich. Gegen 2.00 Uhr früh am Neujahrsmorgen - es waren außer der Angeklagten und a O3<— |) noch zwei befreundete Paare anwesend - verschaffte sich das spätere Tatopfer, Frank We, Jsegen den Willen der Angeklagten gewaltsam Zutritt.zu der Wohnung, um eine tätliche Auseinandersetzung mit Sandig zu beginnen; der Angeklagten war bekannt, daß sich SEE und WERE nicht leiden konnten und daß es sich bei WEB um einen Schläger handeln sollte. Nachdem WE der Angeklagten beim Eindringen in die Wohnung einen Schlag in die Magengegend versetzt hatte, kam es zunächst in der Diele zu einer Rangelei, in deren Verlauf es dem Wohnungsinhaber und seinen Gästen gelang, den Eindringling in das Treppenhaus zurückzudrängen. Dort ging dieser jedoch auf Sandig los; es entwickelte sich eine Schlägerei zwischen beiden, in die verschiedene Gäste mehrfach - vergeblich - eingriffen, um den Streit zu schlichten. In dem allgemeinen Durcheinander begab sich die Angeklagte in die Wohnung zurück, wo sie ein an einer Wand hängendes Luftgewehr bemerkte. "Sie nahm es von der Wand, knickte den Lauf und sah darin einen silberfarbenen Gegenstand, den sie herauszuschütteln versuchte. Ohne sich davon zu überzeugen, ob er wirklich herausgefallen war, kehrte die Angeklagte mit dem Luftgewehr auf den Treppenabsatz vor

der Wohnungseingangstür zurück" {UA 4). Als sie sah,

daß die beiden Kontrahenten sich immer noch bekämpften, rief sie: "Manni, geh da weg", richtete das Gewehr auf den unterhalb von ihr auf einem Treppenpodest stehenden Frank We und drückte ab. Mit dem Schuß löste sich ein Projektil, das Walter im Brustbereich traf. Das Geschoß - ein sogenanntes Diabolo-Spitz-Projektil - drang zwischen zwei Rippen in die Brusthöhle ein, durchschlug die Herzvorderwand und blieb an der Herzhinterwand stecken - ein Umstand, der dem Wem» in Verbindung mit einer alsbald eingeleiteten komplizierten Notoperation (bei der ein Bypass gelegt wurde)

das Leben rettete. Der 27jährige Wi ist als Folge der Tat dauernd um ca. 20 bis 30 % erwerbsgemindert, muß mit einer Umschulung rechnen und steht einem Patienten nach Herzinfarkt gleich; künftig besteht bei ihm das deutlich erhöhte Risiko eines sogenannten

Vorderwandspitzeninfarkts.

Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hat das Landgericht keine hinreichend konkreten Feststellungen zur inneren Tatseite bei der Angeklagten getroffen; solche finden sich auch nicht bei der Wiedergabe der Einlassung und der Beweiswürdigung, bei der die Kammer - in rechtlich insoweit nicht zu beanstandender Weise - ihre Überzeugung davon darlegt, daß die Angeklagte "nicht gesehen hat, ob der von ihr in dem Lauf des Gewehrs entdeckte Gegenstand herausgefallen ist oder nicht". Erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, die Angeklagte habe "mit bedingtem Vorsatz" eine gefährliche Körperverletzung (mittels Waffe und

mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung)

begangen. Sie habe "nämlich in Kauf genommen „ den Zeugen als Folge einer durch den Einsatz des Luftgewehrs ausgelösten das Leben gefährdenden Behandlung zu verletzen" (UA 7). Zur Begründung stützt sich das Landgericht darauf, daß der Angeklagten "eine Gefahr für die Benutzung des Luftgewehrs bewußt" (UA 8) gewesen sei, weil sie den Gegenstand im Lauf des Gewehrs erkannt und herauszuschütteln versucht habe und weil sie zudem unmittelbar vor dem Schuß geäußert habe, ihr Freund solle zur Seite gehen. Sie habe "damit nicht auf den Nichteintritt einer Verletzung bei dem Zeugen Walter vertraut, so daß lediglich bewußte Fahrlässigkeit als Schuldform ausscheidet" (UA 8).

2. Diese Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des

Tatvorsatzes zu stellen sind.

Die Merkmale der inneren Tatseite ergaben sich bei der vorliegend gebotenen - vom Landgericht aber nur ansatzweise vorgenommenen - Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts. Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, daß der bewußt fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise ein-

verstanden ist, daß er ihn billigend in Kauf nimmt

oder daß er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteil vom 3. April 1980 - 4 StR 78/80; BGH VRS 59, 183, 184). Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinanderliegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite besonders sorgfältig durch tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (BGH bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 -

4 StR 511/82; KK-Hürxthal, Rdn. 10 zu S 267 StPO).

Dem genügt die formelhafte These des Landgerichts, die Angeklagte habe "mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nämlich in Kauf genommen, den Zeugen als Folge einer durch den Einsatz des Luftgewehrs ausgelösten das Leben gefährdenden Behandlung zu verlet-- zen" (UA 7), nicht; denn sie läßt eine hinreichende

Ausfüllung mit konkreten Tatsachen vermissen.

Soweit die Strafkammer ihre Annahme mit der von der Angeklagten erkannten Gefährlichkeit der Waffe begründet, erscheint der daraus offenbar gezogene Schluß vom Wissensmoment auf das Willenselement des bedingten Vorsatzes rechtlich bedenklich. Weiß ein Täter um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, so ergibt sich allein daraus noch nicht, daß er den möglichen Erfolg billigt. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74), die das Landgericht indessen nicht

umfassend in Betracht gezogen hat.

Selbst wenn hier der Angeklagten die generelle Eignung des Luftgewehrs zur Begehung einer Körperverletzung bei einem Menschen bekannt war, so zeigt gerade der Umstand, daß sie es schüttelte, "damit dieser Gegenstand herausfallen sollte"

(UA 7), daß die Angeklagte in diesem Zeitpunkt nicht die von der geladenen Waffe ausgehende Gefahr bei ihrer Benutzung billigend in Kauf nehmen wollte, sondern daß sie eine solche mögliche Gefährdung vermeiden wollte. Sofern sie in diesem Stadium das Gewehr nicht anderweitig (zum Beispiel als Schlaginstrument) zum Einsatz bringen wollte - wofür aber nach den Ausführungen der Strafkammer kein Anhalt besteht -, konnte und sollte es ersichtlich als Drohmittel dienen, um den Angreifer zu vertreiben. Wenn die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nunmehr, "ohne sich davon zu überzeugen, ob er (d. i. der Gegenstand) wirklich herausgefallen war" (UA 4) bzw. ohne dies "gesehen" zu haben (UA 6), das Gewehr auf Walter richtete und abdrückte, so läßt diese Handlungsweise nicht ohne eine Darlegung und Erörterung der die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt beherrschenden Vorstellungen und Absichten einen annähernd sicheren Schluß auf einen bedingten Vorsatz zu: Es besteht nämlich die naheliegende - vom Landgericht unerörtert gelassene - Möglichkeit, daß die Angeklagte gleichwohl davon überzeugt war, das Schütteln der Waffe sei hinreichend gewesen, das Gewehr sei nunmehr - entsprechend ihrem ursprünglichen Vorhaben - ungeladen, eine weitere Vergewisserung erübrige sich. In einem solchen Falle kann sie ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, den WER durch die Betätigung des Abzugs des Gewehrs nicht zu verletzen, sondern nur zu erschrek-

ken; dann würde sie insoweit nur fahrlässig gehandelt

haben. Gleiches würde im übrigen gelten, wenn die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung gehabt hätte, das Luftgewehr sei ungefährlich, damit könne man ohnehin keinen Menschen durch die Kleidung hindurch am Körper ernstlich verletzen. Derartige naheliegende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und damit die Annahme eines bedingten Vorsatzes in Frage zu stellen, drängtesich vorliegend auch deswegen auf, weil nicht ohne weiteres erklärbar ist, warum von einem Augenblick zum anderen

die ursprüngliche Absicht der Angeklagten, die Gefahr einer Verletzung des Angreifers durch Herausschütteln des Geschosses zu vermeiden, umgeschlagen sein sollte in ein billigendes,Inkaufnehmen einer solchen Folge. Die Tatsache, daß die Angeklagte sich zweifellos ohne Schwierigkeiten durch erneute Sichtkontrolle des Laufes nach dem Schütteln der Waffe Klarheit hätte verschaffen können und dies unterlassen hat, kann in mindestens gleichem Maße ein Indiz für bedingten Vorsatz wie auch für bloße (bewußte) Fahrlässigkeit darstellen: Auch insoweit kam es auf die - vom Landgericht nicht näher dargelegten - konkreten Vorstellungen und Absichten der Angeklagten in diesem Moment an; dazu gehörte auch die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Alkoholisierung der trinkungewohnten Angeklagten, die turbulente Situation und die zuvor erlittene Verletzung durch den Schlag des Walter sich auf ihre Bewußtseinslage und ihre Zielvorstellungen

ausgewirkt haben.

Der schließlich noch in der rechtlichen Würdigung zur Begründung des Eventualvorsatzes herangezogenen Äußerung der Angeklagten vor der Schußabgabe

(ihr Freund solle zur Seite gehen) mißt das Landge-

richt wiederum nur eine Bedeutung im Sinne des Bewußtseins von der Gefährlichkeit der Waffe bei, ohne eine andere - zumindest gleichermaßen naheliegende - Deutung überhaupt in Betracht zu ziehen: Die Bemerkung kann auch den bloßen Zweck gehabt haben, die von dem vorgehaltenen Gewehr ausgehende Drohung gegenüber dem Angreifer zu verstärken; dies gilt insbesondere dann, wenn die Angeklagte - wie ausgeführt - unmittelbar vor und bei der Schußabgabe von einer ungeladenen Waffe ausgegangen sein sollte. In diesem Falle wäre die Äußerung der Angeklagten kein geeignetes Kriterium

für den Ausschluß der bewußten Fahrlässigkeit.

Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung unterliegt aus diesen Gründen der Aufhebung. Deshalb kommt es darauf, ob die Angeklagte - wie das Landgericht annimmt - die Grenzen der Notwehr tatsächlich überschritten hat und ob sie sich - wozu das Landgericht keine Ausführungen gemacht hat - auch

dessen bewußt war, nicht an.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch darauf hin, daß der Gesichtspunkt der Notwehr (Nothilfe) einer genaueren Überprüfung unterzogen werden muß, als dies bisher geschehen ist. Zu der Frage, ob eine von der Angeklagten etwa ausgeübte Notwehr wirklich überschritten war, wird der neue Tatrichter die in der Entscheidung des BGH (NStZ 1982, 285) aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen haben. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum zur Bejahung eines Körperverletzungsvorsatzes gelangen, so wird auch zu beachten sein, daß die Annahme vorsätzlicher Körper-

verletzung als Folge einer Notwehrüberschreitung die

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sichere Feststellung erfordert, daß dem Täter eine solche auch bewußt war; ein möglicher Irrtum hierüber würde den Vorsatz ausschließen (BGH bei Holtz MDR 1980, 453); sollte die Angeklagte bei einer derartigen Fallgestaltung vorwerfbar über

das Maß der erforderlichen Abwehr geirrt haben, käme nur fahrlässige Körperverletzung in Betracht (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86).

Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Meyer-Goßner