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BGH Urteil vom 03.04.1980 – 4 StR 78/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 78/80 URTEIL 3%.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Anmet Kb aus BEE, geboren am EEE 1941 in A Türkei, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

B 74

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt

als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger, Justizangesteller =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrügen und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgeausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Anlaß zu näherer Erörterung geben lediglich die Ausführungen der Schwurgerichtskammer, mit denen sie bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet.

1. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 20. April 1978 zusammen mit anderen türkischen Landsleuten in einem Restaurant. Er saß an einem Tisch mit dem Gesicht zur Wand. Ihm gegenüber zur Linken mit dem Rücken zur Wand saßen sein Landsmann KB, ihm rechts gegenüber der später getötete CB. Nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, die der Angeklagte mit Kg hatte und in deren Verlauf er aus Wut ein Glas auf dem Tisch zerschmetterte, erhob er sich plötzlich von seinem Stuhl, zog noch beim Aufstehen

eine mitgeführte durchgeladene Pistole aus dem Hosenbund und riß sie nach oben, wobei er "bei etwa waagerecht ausgestrecktem und nahezu in Ruhehaltung befindlichen Arm sowie etwa waagerechter Stellung des Pistolenlaufs in einem Akt unkontrollierter Entladung" einen Schuß in Richtung Wand abgab. Zu diesem Zeitpunkt

"stand ihm Ali CB Auge in Auge gegenüber, was dem Angeklagten auch nicht entgangen war" (UA 7/8). Ali

CE wurde von dem Geschoß tödlich getroffen.

Die Schwurgerichtskammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte seinen Landsmann Ca nicht direkt vorsätzlich getötet (UA 15), daß er aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, denn er habe "die sich als möglich vorgestellte Tatbestandsverwirklichung der Tötung eines Menschen billigend in Kauf genommen" (UA 16). Sie begründet ihre Auffassung mit folgenden Überlegungen: Der Angeklagte habe den tödlichen Schuß in Richtung auf Ali CE abgefeuert, obwohl er bemerkt habe, daß dieser und auch Kg sich ihm gegenüber hinter dem Tisch befunden haben. Er habe also erkannt, daß der in Richtung Wand abgegebene Schuß "unter den gegebenen Umständen einen Menschen im oberen Körperbereich treffen konnte". Das Tun des Angeklagten werde nicht mehr "yon der sogenannten groben Fahrlässigkeit" umfaßt, denn er. habe nicht nur den Erfolg seines Handelns gesehen, er habe vielmehr auch mit seinem Eintritt gerechnet oder. zumindest den Ausgang dem Zufall überlassen. Er habe gewußt, daß bei einem Schuß aus einer derart geringen Entfernung ein Treffer im Kopf- bis Brustbereich tödlich sein könne, und habe dennoch geschossen (UA 16).

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2. Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Tötung.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Schuß "in einem Akt unkontrollierter Entladung" abgegeben, dabei aber den ihm gegenüberstehenden Ali CB bemerkt und erkannt, daß er unter den gegebenen Umständen einen Menschen treffen könne, sowie gewußt, daß bei einem Schuß aus so geringer Entfernung ein Treffer im Kopf- bis Brustbereich tödlich sein könne. Die Schwurgerichtskammer hat bei dieser Sachlage rechtsirrtumsfrei ein vom Willen getragenes, also strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten bejaht und ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe. Das würde indes für die Annahme bedingten Vorsatzes noch nicht ausreichen. Denn wenn ein Täter den Tötungserfolg zwar als möglich voraussieht, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, er werde dennoch nicht eintreten, hätte er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig gehandelt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR 116/79 -). So lag es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Angeklagte hat nicht mur die Möglichkeit des drohenden Erfolgseintritts gesehen und dennoch geschossen, er hat vielmehr auch mit dem Eintritt gerechnet oder zumindest den Ausgang dem: Zufall überlassen (UA 16). Die Schwurgerichtskammer hat damit-in ausreichender Weise dargetan, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung nicht nur für möglich gehalten, sondern sich mit ihr abgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist die An-

nahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom

19. Mai 1976 - 3 StR 144/76 - und vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77 -).

Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt