Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 18.11.1986 – 1 StR 536/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_536/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen Untreue

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-

hörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 18. November 1986 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgsungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 23. April 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten in Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige sofortige Be-Schwerde ist unbegründet. Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage die Revision der Staatsanwaltschaft Segen das freisprechende Urteil verworfen. Damit Stehen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 2 StrEG rechtskräftig fest. Mit der Frage, ob und

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inwieweit Versagungsgründe nach § 6 StrEG vorliegen, hat sich das Landgericht im Urteil eingehend und im Ergebnis zutreffend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin erhebt insoweit auch keine begründeten Beanstandungen.

Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath Schimansky