Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 07.11.1986 – 2 StR 515/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

70 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 515/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ginter Pu zus VO, geboren or WW 1351 in CE,

wegen Diebstahls u. a.

BZa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1986

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten und der Mitangeklagten N, Sch unc 1 wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung entfällt und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 303 StGB gestrichen

wird,

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen ihn verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe;

b) soweit der Mitangeklagte

ACEEN wegen Diebstahls

in Tateinheit mit Beihilfe

zur Brandstiftung verurteilt

worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen ihn verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zunächst zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung, da es an Feststellungen fehlt, die diesen Schuldvorwurf rechtfertigen können. Das gilt ebenso für die entsprechende Verurteilung der Mitangeklagten N, Sch@b und > Q , weshalb die insoweit gebotene Teilaufhebung des Urteils auch auf diese Angeklagten zu erstrecken ist (8§ 357 StPO). Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die von ihm zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des Tatbestands der Sachbeschädigung nicht straferschwerend berücksichtigt; im Hinblick darauf kann ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der ent-

sprechenden Einzelstrafe ausgewirkt hat.

Aufzuheben ist das Urteil insoweit, als das Landgericht den Angeklagten in einem der Fälle wegen Diebstahls in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt hat. Die Annahme vollendeter Brandstiftung (§ 308 StGB) wird

von den Feststellungen nicht getragen.

Vollendet ist die Brandstiftung, soweit sie einem Gebäude gilt, erst dann, wenn dieses selbst in einer Weise vom Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt; dabei muß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 Nr. 4; 1984, 74 Nr. 6; BGH Strafverteidiger 1984, 245 mit weiteren Nachweisen). Als in diesem Sinne wesentlich sind von der Rechtsprechung unter anderem Fußböden, Wohnungstüren, Fensterrahmen,

Zimmerwände und Treppen angesehen worden. Im vorliegen-

-5_ IO

den Fall beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung, daß der Schankraum des Vereinsheims und anliegende Räume total ausbrannten und ein Sachschaden von etwa 60.000 DM entstand (UA S. 9). Daraus ist nicht zu ersehen, ob

außer Gegenständen der Einrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben, so daß die Annahme einer vollendeten und nicht nur versuchten Brandstiftung im

festgestellten Sachverhalt keine Grundlage findet.

Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle ergreift auch den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls; sie führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einsatzstrafe und nötigt daher - ohne die übrigen Einzelstrafen zu berühren - zur Aufhebung des

Gesamtstrafenausspruchs.

Auch die Verurteilung des Mitangeklagten / - WEB wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur (vollendeten) Brandstiftung beruht auf dem dargelegten

Rechtsfehler. Die Teilaufhebung des Urteils muß daher auf ihn erstreckt werden (8§ § 357 StPO), was dazu führt, daß auch die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesanmt-

freiheitsstrafe aufzuheben ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechts-

fehler ergeben.

Herdegen Müller Theune

Niemöller Gollwitzer