Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 04.11.1986 – 1 StR 546/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
GG Art. 5 Abs. 1; Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 8 5 Abs. 2 Der Begriff des Werbens, unter dem die in § 5 Abs. 2 GjS bezeichneten Handlungsalternativen zusammenzufassen sind, setzt voraus, daß das wohlwollende Interesse des Publikums am Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden soll. Ein kritischer Pressebericht über einen von § 1 GjS indizierten Videofilm stellt deshalb auch dann kein Ankündigen i.S. des § 5 Abs. 2 GjS dar, wenn er mit neutralen Texten versehene Bilder enthält und Vertriebsunternehmen erwähnt.
Nachschlagewerk: ja BGHSt:; Ja
GG Art. 5 Abs. 1; Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
8 5 Abs. 2
Der Begriff des Werbens, unter dem die in § 5 Abs. 2 GjS bezeichneten Handlungsalternativen zusammenzufassen sind, setzt voraus, daß das wohlwollende Interesse des Publikums am Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden soll. Ein kritischer Pressebericht über einen von § 1 GjS indizierten Videofilm stellt deshalb auch dann kein Ankündigen i.S. des § 5 Abs. 2 GjS dar, wenn er mit neutralen Texten versehene Bilder enthält und Vertriebsunternehmen erwähnt.
BGH, Urt. v. 4. November 1986 - 1 StR 546/86 -— LG München I
BUNDESGERICHTSHOF ”e
IM NAMEN DES VOLKES
1 str 5u6/js6 URTEIL
in der Strafsache
gegen
4. den Journalisten Rudolf H gm aus Sm , geboren am GusEREEn 1950 in GB»
2, die Journalistin Cornelia D «aa AD — 7 geboren am EEE 1952 in rem
wegen Ankündigung indizierter Schriften
sb
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1986, an der teilge-
nommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt m -EiED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB au: vi
als Verteidiger der Angeklagten am,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3-
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1986 aufgehoben.
2. Die Angeklagten werden freigesprochen. 3, Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten -— Redakteure der Illustrierten "Quick" — wegen Ankündigung eines nach § 1 GjS indizierten Videofilms zu Geldstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten zu dem indizierten Videofilm "Gesichter des Todes" einen kritischen Beitrag erstellt, der in der Ausgabe Nr. 35 vom 22. August 1985 der Illustrierten "Quick" veröffentlicht wurde. Die das Urteil mit der Sachrüge angreifenden Revisionen der Angeklagten haben
Erf olg .
Das Landgericht meint, der Begriff des *Ankündigens" im Sinne von § 5 Abs. 2 GjS umfasse nicht die Absicht, den Umsatz des angekündigten Gegenstandes zu steigern. Durch das 4. StRG (vom 23. November 1973 - BGBl I 1725) seien die Worte "eine geschäftliche Werbung" aus der
Vorschrift gestrichen worden. Diese Gesetzesänderung habe klargestellt, daß auch nicht zu geschäftlicher Werbung erfolgtes Ankündigen den Tatbestand des
§ 5 Abs. 2 GjS erfülle, Ankündigen sei daher jede Kundgebung, durch die auf die Gelegenheit zum Bezug indizierter Schriften aufmerksam gemacht werde. In diesem Sinne hätten die Angeklagten den indizierten
Film angekündigt.
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1986 (BGHSt 34, 94) näher dargelegt hat, enthält die Regelung des § 5 Abs. 2 GjS ein Werbeverbot; die Vorschrift soll verhindern, daß Personen unter 18 Jahren für indiziertes Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen aufmerksam gemacht werden (vgl. Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 22. Aufl. § 184 Rdn. 31). Dabei bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob nur Werbung in geschäftlichem Interesse gemeint ist; Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen freilich eher dafür, daß auch von geschäftlichen Interesse freie Werbung dem Verbot unterliegt, so wenn etwa eine radikale Gruppe für den Besuch eines gewaltverherrlichenden Films wirbt,
Jedoch setzt der Begriff der Werbung, durch den die Tatbestandsmerkmale des Anbietens, Ankündigens und Anpreisens zusammengefaßt werden, zumindest voraus, daß der angesprochene Gegenstand nicht in einer Weise dargestellt und erörtert wird, die gegenläufige Ziele erkennen läßt. Für diese Auslegung spricht schon der
Wortsinn. Wer Kritik übt, wer meint, es sei "unfaßbar, daß ein solcher Film verkauft und verliehen werden darf" (UA S. 7), will nicht werben. Werben enthält
ein finales Element insofern als das wohlwollende Interesse des Publikums am Gegenstand der Werbung geweckt oder gefördert werden soll; die bloße Erwähnung der Existenz des Gegenstands aber auch die nähere Darlegung von Einzelheiten, genügt jedenfalls dann nicht, wenn dies im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung geschieht. Dabei ist zwar zu beachten, daß das Ziel der Werbung auch unter dem Deckmantel der Ablehnung verfolgt werden kann; hier ergeben sich aber keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Das Landgericht mißt in diesem Zusammenhang der Nennung der Vertriebsfirma und - einer - Bezugsquelle Bedeutung bei, Diese Hinweise ergeben sich aber nur daraus, daß Mitarbeiter der Vertriebsunternehmen sich zum Interesse des Publikums an dem Film äußern; mögen diese Äußerungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung auch nicht erforderlich gewesen sein, so kann darin im Sinnzusammenhang des Beitrags doch kein gezielter Hinweis auf die Gelegenheit zum Bezug indizierter Schriften gesehen werden. Insgesamt war der Beitrag der Angeklagten daher zwar objektiv geeignet, Interesse an dem indizierten Film zu wecken; er enthielt jedoch keine werbende Kundgebung, durch die auf die Gelegenheit zum Bezug aufmerksam gemacht werden sollte.
Für die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 GjS spricht auch die Erwägung, daß es grundsätzlich statthaft sein muß, auch indizierte Publikationen
zum Gegenstand kritischer Auseinandersetzungen
zu machen. Das Recht zu kritischen Äußerungen
in Presseerzeugnissen ist ein besonders wichtiger Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 12, 114, 125; 30, 336, 353).
§ 5 Abs. 2 GjS ist danach im Lichte der Bedeutung
des Grundrechts des Artikels 5 Abs. 1 GG zu sehen und so auzulegen, daß der besondere Wertgehalt
dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit des Wortes in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, 208). Das hat
das Landgericht an sich auch nicht verkannt. Es
meint dazu jedoch, eine kritische Auseinandersetzung mit dem indizierten Film wäre den Angeklagten auch ohne Nennung des Titels, der Vertriebsfirma, der Bezugsquelle und ohne mehrfache Inhaltsangaben möglich gewesen; es wäre auch nicht erforderlich gewesen, einzelne Szenen aus dem Film abzubilden. Aber auch die Erörterung von Einzelheiten macht eine Kritik grundsätzlich noch nicht zur Werbung in dem oben dargelegten Sinne. Im Übrigen setzt die Erwägung der Strafkammer der Pressefreiheit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 GG zu enge Grenzen. Denn eine sachgerechte Kritik setzt die Wiedergabe von Einzelheiten vielfach voraus, wenn sie verständlich und überzeugend sein will. Es kann nicht Aufgabe des Strafrechts sein, den zulässigen Inhalt kritischer Berichterstattung näher zu bestimmen, wenn diese sich grundsätzlich im Rahmen ihrer
von der Verfassung geschützten Aufgaben hält, also im hier erörterten Bereich die Grenze zur Werbung nicht überschreitet.
Der Senat kann die Angeklagten selbst freisprechen, weil sie sich danach nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 GjS strafbar gemacht haben und auch sonst ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Wie das Landgericht feststellt, ist die Nr. 35/85 der Illustrierten "Quick" zwar ihrerseits durch Entscheidung der Bundesprüfstelle vom 17. Oktober 1985 - ersichtlich wegen des von den Angeklagten verfaßten Beitrags - in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden. Dafür, daß die Angeklagten nach dieser Indizierung an nach §§ 3 bis 5 GjS verbotenen Vertriebs- oder Werbemaßnahmen mitgewirkt hätten, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Die Angeklagten haben sich durch ihre Mitwirkung bei der Herstellung der genannten Ausgabe der Illustrierten "Quick" auch nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht; in ihrem
Beitrag werden grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten nicht in einer Weise geschildert, die
eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, Das gilt auch für die abgedruckten Bilder. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß hier nicht der Film zu beurteilen ist, für den
die Merkmale des § 131 Abs. 1 StGB zutreffen mögen, sondern Text und Bilder in der Illustrierten; es stellt
einen wesentlichen Unterschied dar, ob grausame und unmenschliche Vorgänge filmisch oder in mit einer kritischen Anmerkung versehenen Standbildern dargestellt werden.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Granderath