Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Entscheidung vom 16.10.1986 – 1 StR 525/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
Ludwig Po aus vB, zeboren am EB 927 in ou,
wegen Beischlafs zwischen Verwandten u.a.
JS
45°
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung auf den Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Mai 1986 wird mit der Maßgabe, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung (§ 240, § 52 StGB) entfällt, als unbegründet verworfen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im wesentlichen keinen Erfolg.
I. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Nötigung ausgeschieden.
II. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zum Strafausspruch, bei dem der Vorwurf eines Vergehens der Nötigung außer Betracht geblieben ist (UA S. 31), bemerkt der Senat: Soweit das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten "Drohungen!" gegenüber dem Tatopfer enthielt, durften sie unabhängig davon, ob sie den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Schimansky