Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.10.1986 – 1 StR 445/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Zu BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 445/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Josef G EEE aus TB: zevoren an a 155. in RB (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung u.a.
Y
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben
4, in den Fällen II > und 8 der Gründe mit Ausnahme der Feststellungen zu den Rauschtaten;
>, in den Fällen II 4 und 7 der Gründe im jeweiligen Strafausspruch;
3, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten zwar keine körperliche, wohl aber eine ausgeprägte psychische Alkoholabhängigkeit, die durch die sechsmonatige Entwöhnungsbehandlung nur für kurze Zeit unterbrochen werden konnte und bald danach wieder voll zum Ausbruch kam (UA S. 20).
Bei diesem psychischen Zustand des Angeklagten hätte das Landgericht hinsichtlich der Verurteilungen wegen Vollrausches (Fälle II 2 und 8 der Gründe) prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte auf Grund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, aufgehoben oder erheblich vermindert war (vgl. BGH StV 1984, 154 und 419; BGH, Beschluß vom
29. Januar 1986 - 3 StR 581/85 - und Beschluß vom
3, Dezember 1985 - 1 StR 568/85 - bei Holtz MDR 1986, 441), Derartige Erörterungen fehlen. Die Schuldsprüche in den Fällen II 2 und 8 waren daher aufzuheben; aufrechterhalten bleiben konnten insoweit die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen zu den Rauschtaten.
Grundsätzlich die gleichen Einwände gelten gegen die in den Fällen II 1 und 7 verhängten Einzelstrafen. Im Falle II 7 hat das Landgericht dem Angeklagten zwar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, ihm jedoch in diesem Zusammenhang angelastet, daß er den Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt habe, und letztlich die Annahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 2 StGB abgelehnt (UA S. 30). Im Falle II 1 wurde dem Angeklagten trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens versagt, weil er sich"häufig betrank, obwohl ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten besonders in alkoholisiertem Zustand klar sein mußte" (UA S. 26). Auch in diesen Fällen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob dem Angeklagten seine Neigung zum Alkohol überhaupt oder jedenfalls nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann.
Hl
Das Urteil war deshalb im beschriebenen Umfang aufzuheben. Das machte auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
Schauenburg
Maul Foth