Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.10.1986 – 1 StR 373/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 373/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Jürgen B gm zus VB, sort geboren am aus 1947,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hat keinen Bestand. Als Steuerhauptsekretär und Buchhalter bei der Finanzkasse hatte er die festgesetzten Steuerschulden einerseits, die erbrachten Zahlungen andererseits in Sollkarten einzutragen, hierbei zu überwachen, ob Rückstände auftraten, in diesem Fall den Steuerschuldner zu mahnen und, wenn dies nichts fruchtete, der Vollstreckungsabteilung eine Rückstandsanzeige vorzulegen. Sein Handeln war in allen Einzelheiten vorgegeben, ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit blieben dem Angeklagten bei dieser Tätigkeit nicht. Nur wenn sie vorhanden sind, kann Jedoch Untreue vorliegen (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230; BGH, Beschl. vom 14, Januar 1986 - 1 StR 655/85, Orientierungssatz StV 1986, 203).
Freisprechung kommt nicht in Betracht, weil das Handeln des Angeklagten Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO sein kann. Dieser Tatbestand kann in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens verletzt werden; Täter kann auch sein, wer nicht Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner ist, auch der Finanzbeamte (BGH NJW 1976, 525; BGHSt 31, 323, 367; 32, 203, 207/ 208; BGH, Urt. vom 28. Mei 1986 - 3 StR 103/86).
Der Senat sieht sich - entgesen dem frtrapg des Generalbundesanwalts - schon deshalb nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte nach § 370 AO strafbar gemacht hat, weil § 265 StPO entgegen steht. Untreue (§ 266 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) unterscheiden sich wesentlich; der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich geren den Vorwurf der Steuerhinterziehung anders verteidigt hätte,
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