Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.01.1986 – 1 StR 655/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_655/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Postobersekretärin Dorothee Gerda RN 3 < )

aus SC, sort geboren am m 1955,

wegen Betrugs u.a.

M

MH

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer ZII auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin

am 14. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten Dorothee Gerda wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. September 1985, auch soweit es den Mitangeklagten Wolfgang Le vetrifft,

4. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt sind;

2, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

MH

- 3 - Gr ünde:

1. Der Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist ohne Rechtsfehler. Jedoch hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB nur dann angenommen werden, wenn dem Verpflichteten in der Erfüllung seiner Pflichten eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, wenn ihm also ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt (BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230, 2231).

Eine solche Selbständigkeit hatte die Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht. Ihre Tätigkeit in der Buchhaltung des Postgiroamts

war ohne eigene Dispositionsbefugnis auf die Prüfung der Überweisungsaufträge und den Vollzug der Lastbuchungen beschränkt, somit in allen Einzelheiten vorgegeben (vgl. UA S. 8/12).

Der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue führt zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Strafe. Auch wenn das Landgericht diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen des Gesamtgeschehens nur "mindere Bedeutung" beigemessen hat (UA S. 24), kann nicht ausgeschlossen werden, daß er die Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.

-UL-

Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

2. Der Mitangeklagte Wolfgang Li, ser selbst keine Revision eingelegt hat, ist nach dem Obengesagten rechtsfehlerhaft wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden. Gemäß § 357 StPO waren die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs auf ihn

zu erstrecken.

Maul Ulsamer Schikora

Foth Schimansky