Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 26.09.1986 – 2 StR 505/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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24 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 505/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bianca Maria Fu , zecv. TEE, aus KR, geboren am ip 1960 ir "au,

wegen Betruges

4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom

25. Juni 1986 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision der Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Lediglich die beiden Gesamtstrafen können nicht bestehenbleiben.

Gemäß § 55 StGB ist eine Gesamtstrafenbildung nur zwischen einer früheren Strafe und einer neuen Strafe möglich, die wegen einer Tat verhängt wird, die vor der früheren Verurteilung begangen wurde.

Im vorliegenden Falle ist die Angeklagte wegen zweier im März und April 1985 begangener Taten verurteilt worden. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28. Januar 1985 war deshalb nach § 55 StGB nicht zulässig.

Soweit bei der Verurteilung durch das Schöffengericht Kassel vom 3. Februar 1986 § 55 StGB nicht berücksichtigt wurde, ist die Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO von dem zuständigen Gericht (§ 462 a Abs. 3 StPO) nachzuholen (vgl. BGH, Beschl. vom 22. Mai 1980 - 2 StR 183/80).

Es kann dahinstehen, ob dieser Fehler auch auf die hier allein erhobene Sachrüge hin zu berücksichtigen ist, denn die Bildung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm und der Strafe Nr. 1 des Schöffengerichts Kassel ist auch deswegen fehlerhaft, weil die Einzelstrafen des erstgenannten Urteils nicht mitgeteilt wurden,

Aus dem gleichen Grunde kann die weitere Gesamtstrafe, gebildet aus den neu verhängten Einzelstrafen und den Strafen Nr. 2 bis 17 des Schöffengerichts Kassel ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die Mitteilung in den Urteilsgründen, daß Einzelstrafen zwischen zwei und vier Monaten verhängt wurden (insgesamt 44 Monate), reicht hier nicht aus. Die insgesamt nur sehr knappen Ausführungen zu den Taten, Strafen und Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Strafen hindern den Senat im vorliegenden Falle an der gebotenen Überprüfung der Gesamtfrei-

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-26/2-str-505-86#rd_7

heitsstrafen und der gleichzeitigen Versagung vm Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem die einbezogenen Strafen ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden waren.

Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer