Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 03.04.1980 – 2 StR 183/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 183/80 BESCHLUSS
Nor G
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Karl Hans G CE 2.5 Fe a
dort geboren am. EEE 1945, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Betrugs
BG
’
Der 2. Stratsenat des Bundesgericht:hofs hat am 22. Mai 19%9 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Aıf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit unter Auflösung früherer Gesamtstrafen aus den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Offenbach vom 5, Juni 1978 - 45 Js 76536/77 - 29 Ds -, des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1?. Juli 1978 - 96 Ds 1084/77 - 122 - und des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Höchst vom 20. November 1978 - Hö 9 a Ds 160/77 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet worden ist. Insoweit bleibt es bei den bisherigen Entscheidungen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für
die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.
Gründe§
1. Die teilweise Zurücknahme der Revision durch den Verteidiger (Schriftsatz vom 3. April 1980) ist unwirksam, da keine entsprechende Ermächtigung des Verteidigers vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO).
- 3 -
2, Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist. Jedoch kann die Entscheidung über die Bildung einer - weiteren - Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
"Mit zutreffender Begründung hat es die Strafkammer auch abgelehnt, mit den im Urteil im einzelnen aufgeführten früheren Verurteilungen eine Cesamtstrafe zu bilden. Damit war in diesem Verfahren aber auch kein Raum für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen jener früheren Urteile. Diese Gesamtstrafenbildung ist bei der hier gegebenen Sachlage ausschließlich dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO vorbehalten, das nicht in die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer fällt (§ 462 a Abs. 3 StPO)."
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.
Schumacher Mösl Müller Meyer Maier