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BGH Beschluss vom 19.09.1986 – 2 StR 484/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 484/86 BESCHLUSS

ee GE

in der Strafsache

gegen

1. den Büfettier Hans Peter F I) aus N, oeboren an GET 1542 1 vr.

2. Monika 5 t El | deborene HE = u: EEEE-GEB. seboren am WB 1345 in L cu

3. den Kaufmann Manfred WB aus CE. geboren am HB 1951 in cr ginn,

wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei

So

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

19. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1986

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

der Angeklagte Wi der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der

Prostitution,

die Angeklagten FM, StB unc

Ne@der Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förde-

rung der Prostitution schuldig sind, 2. in den Strafaussprüchen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

so

III. Die weitergehenden Revisionen wer-

den verworfen. IV. In der Liste der angewendeten

Strafvorschriften wird § 53 StGB

gestrichen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten | wegen Zuhälterei in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, die Angeklagten FE, st und Ne@ wegen Beihilfe zu diesen Taten bzw. zu einigen von

ihnen verurteilt.

Die Angeklagten vo, FEB und St rügen mit

ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte DM | beanstandet außerdem allgemein das Verfah-

ren.

Die Rechtsmittel greifen teilweise durch. Mangels der gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Ausführungen ist die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Wagner unzulässig. Erfolg haben aber die Sachrügen, soweit sie das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis und die Strafaussprüche betreffen. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben.

Entgegen der von der Angeklagten st im einzelnen dargelegten Ansicht tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution bzw. Beihilfe zu diesen Taten. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen. Zwar wird im Urteil zutreffend dargelegt, daß wegen der Höchstpersönlichkeit des durch § 181 a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsguts eine fortgesetzte Handlung ausscheidet, soweit es sich um Taten zum Nachteil mehrerer Prostituierter handelt. Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die Tatbeiträge der Angeklagten in Maßnahmen bestanden, die sich zugleich gegen mehrere der Prostituierten richteten, so z.B. bei der Registrierung und Abrechnung der Tageseinnahmen. Die Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung nahe. In solchen Fällen würden die einzelnen Taten im Sinne des 8 181 a Abs. 1 StGB tateinheitlich verbunden sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 624; BGH Beschluß vom 9. August 1985 - 3 StR 301/85). Da als sicher davon ausgegangen werden kann, daß das Landgericht auch bei

einer neuen Verhandlung nicht zu Feststellungen gelangen

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wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der Senat die Schuldsprüche - gemäß

§ 357 StPO auch den gegen den Angeklagten Neß@ergangenen - dahin ab, daß alle abzuurteilenden Taten im Verhältnis

der Tateinheit zueinander stehen. Durch § 265 StPO wird

er an dieser Entscheidung nicht gehindert; denn die Angeklagten hätten sich hiergegen mit Erfolg nicht anders

als geschehen verteidigen können. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Einer Aufhebung der ihnen zugrunde-

liegenden Feststellungen bedarf es im vorliegenden Fall

ausnahmsweise nicht.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller