Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 12.09.1986 – 2 StR 455/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 455/86 BESCHLUSS
1.96
in der Strafsache
Kassem Mohammad aus H
geboren am a in YER (Libanon),
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
H%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfolgte aufgrund der Feststellung, er habe für das Abholen einer Tasche einen Betrag von 5.000 DM erhalten sollen. Diese Feststellung stützt das Landgericht wiederum auf Angaben des Zeugen AU, zu denen die Strafkammer u.a. ausführt:
"Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen AQEEER, die in ihrem wesentlichen Kern
nach Bewertung der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert werden konnte, erfährt
durch die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Sabine FOR. eine wesentliche un entscheidende Stütze. Die Zeugin Sabine wi hat trotz der bestehenden schwierigen familiären Spannungen in einer für die Kammer beeindruckend sachlichen Art ausgesagt."
Hieraus ergibt sich zunächst, daß der Aussage der Zeugin erhebliche Bedeutung beigemessen wurde. Es ist aber auch nicht auszuschließen, daß die Eidesleistung die Entscheidung der Strafkammer mitbeeinflußt hat. Das Landgericht hatte von der Möglichkeit, gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung der Zeugin abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. In den Urteilsgründen wird zwar nicht besonders erwähnt, daß die Zeugin ihre Aussage beschworen hat; das Landgericht unter-
scheidet bei der Würdigung der Zeugenaussagen generell nicht zwischen eidlichen und uneidlichen Angaben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es der Eidesleistung grundsätzlich keine Bedeutung beigemessen hat. Anhaltspunkte dafür, daß die eidliche Aussage der Ehefrau des Angeklagten wegen des genannten Fehlers nur als uneidliche gewertet wurde, sind ebenfalls nicht vorhanden.
Nach allem ist das Urteil aufzuheben.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter die gleichen Feststellungen treffen und wieder zu der Überzeugung gelangen, der Angeklagte sei davon ausgegangen, in der fraglichen Tasche befinde sich Rauschgift, so wird er zur Frage der Abgrenzung von Versuch und Vollendung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Entscheidung des Senats vom 18. Juni 1986 - 2 StR 201/86 zu berücksichtigen haben.
Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird auch die Frage der Strafaussetzung ausführlicher zu erörtern sein (vgl. Rechtsprechungsübersicht in NStZ 1986 S. 153, 159). .
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer