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BGH Beschluss vom 11.09.1986 – 1 StR 472/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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47 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 472/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bahri AGD >: run (u geboren am «aD 1946 in Rn 5 EB (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

P/A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 1986

gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. März 1986 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts

Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-

rüge Erfolg. Verletzt sind 88 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO.

Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung den

“ Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung auszusetzen, da sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei, mit der Begründung abgelehnt, seine Verteidigung sei ausreichend gewährleistet. Diese formelhafte Wendung erlaubt dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das Landgericht hier das ihm in § 265 Abs. 4 StPO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Jugendkammer hatte den neuen

Hauptverhandlungstermin lediglich mit dem im ersten Rechts-

zug bestellten Pflichtverteidiger, nicht aber mit dem

seit dem ersten Revisionsverfahren tätigen Wahlverteidiger abgestimmt. Obwohl der Wahlverteidiger rechtzeitig mitgeteilt hatte, daß er an der Teilnahme an dem vom Ge-

richt mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten Termin verhindert sei, aber an dem von der Jugendkammer dem Pflichtverteidiger genannten Alternativtermin teilnehmen könne, hielt das Landgericht an dem mit dem Pflichtverteidiger vereinbartern Hauptverhandlungstermin fest.

In diesem erschien nur der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger. Der Angeklagte verweigerte An-

gaben zur Person und zur Sache, solange sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei. Jedenfalls unter

solchen Umständen durfte sich die Jugendkammer nicht

mit dem bloßen Hinweis begnügen, der Angeklagte sei -

durch den Pflichtverteidiger - ausreichend verteidigt. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, daß der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK

das Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger hat, eine Pflichtverteidigerbestellung - wenn nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. Laufhütte in KK § 143 Rdn. 3 und

8 141 Rdn. 8) - gemäß § 143 StPO zurückzunehmen ist,

sobald ein Wahlverteidiger tätig wird, daß sich der Angeklagte, wie seine Verweigerung der Angaben zur Person

und zur Sache erweist, offenbar durch den im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger nicht ausreichend verteidigt fühlte, und inwiefern gleichwohl die prozessuale Fürsorgepflicht der Jugendkammer die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung gestattete. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Schon deshalb kann das

Urteil keinen Bestand haben. Daher bedarf es keiner Ent-

BAG

scheidung darüber, ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers hätten Erfolg haben können. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Frage, ob der vom Angeklagten aufgedeckte "Hintermann" ein nur am Rande beteiligter Vermittler oder als Eigentümer eines Teils des transportierten Heroins einer der Geschäftsherren des Drogengeschäfts war, jedenfalls für die Strafzumessung innerhalb des nach § 31

Nr. 1 BtMG gemilderten Strafrahmens Bedeutung erlangen

konnte.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Richter am BGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul