Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 1 StR 329/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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WII

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 329/88

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den

Kfz-Mechaniker Michael G aus EE-r eboren am 1966 in N r

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

67

-2- 67

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zur Abänderung von S$S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988

gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17. März 1988

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs und der schweren räuberischen Erpressung (S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist;

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat richtig gesehen, daß Betrug und schwere räuberische Erpressung durch das jeweils tateinheitlich begangene fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht zu einer Tat zusammengezogen werden, hat daraus aber zu Unrecht die Folgerung gezogen, die drei Delikte stünden in Tatmehrheit; vielmehr sind sowohl Betrug (in diesem besonderen Fall) als auch schwere räuberische Erpressung jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen (vgl. BGH VRS 21, 422, 423 £f.; BGH, Beschl. vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84). Der Senat ändert den Schuldspruch und bezieht in diese Änderung die Bewertung der vom Angeklagten benutZten Schreckschußpistole ein; sie unterfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorschrift des s§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH StV 1987, 67; BGH, Beschl. vom 9. September 1986 - 4 StR 460/86).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Mag die Milderung der Strafe im Ergebnis auch nicht sehr wahrscheinlich sein, so unterliegt das doch

nicht der Beurteilung des Revisionsgericht.

Einen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung nicht ergeben.

Schauenburg Ulsamer Mau]

Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg