Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.08.1986 – 5 StR 363/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| ol BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Andreas B mE zus BD m
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u. a.
-2- u
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. August 1986 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und versuchtem Mord schuldig ist,
b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Fesselung des Tatopfers diente dem Raub, der Vergewaltigung und dem Mordversuch. Sie verbindet daher die drei Delikte zur Tateinheit. Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat vornehmen. § 265
Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte
en Za
nach einem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Hiernach kommt es auf die
den Ausschluß des § 21 StGB betreffende Verfahrensrüge
nicht an, weil der Tatrichter über die Strafe ohnedies
erneut entscheiden muß. Für das Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 20 StGB bietet sich kein Anhalt.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel