Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 19.08.1986 – 1 StR 404/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 404/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Helmut PB EEE zus S@B, dort geboren am EEE 1956,

wegen Mordes

8

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 21. März 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 5. August 1986 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs, 2 StPO).

Die Auffassung, bei Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert und von Erheblichkeit sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "begrifflich festgelegt", steht in Widerspruch zum Wortlaut der §§ 20, 21 StGB und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 - 5 StR 200/85 - und vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85).

Da nach dem Wortlaut des Antrags auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens die behauptete "Motivationsstörung" lediglich Folge der unter Beweis gestellten seelischen Störungen sein sollte und deshalb als Synonym für eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufzufassen ist, ist es unschädlich, daß die Strafkammer beide Begriffe gesondert behandelt hat. Entscheidend ist,

daß sie - in Übereinstimmung mit dem bereits gehörten Sachverständigen - eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als ausgeschlossen angesehen und überlegene Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen verneint hat

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky