Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 21.05.1985 – 5 StR 200/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Waldemar S HB zus ze, geboren am Em 1961 in BD,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus sein

als Verteidiger,

Justizangestellte «a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. November 1984

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu jeweils lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß ein weiterer medizinischer Sachverständiger dem Gericht neue Erkenntnisse hätte vermitteln können. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen.

2. Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Schuldsprüche, gegen die auch die Revision nichts vor-

bringt, lassen Rechtsfehler nicht erkennen, Auch die Strafaussprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die bei

dem Angeklagten festgestellte schwere seelische Abartigkeit seine Steuerungsfähigkeit bei den von ihm begangenen Morden erheblich beeinträchtigt hatte, war nicht von den Sachver-

ständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten. Er

a | £3

hatte hierbei zu beachten, daß die Anforderungen, die an das Hemmungsvermögen des Täters gestellt werden müssen, bei Tötungsdelikten hoch anzusetzen sind. Von diesen Grundsätzen ist das Schwurgericht ausgegangen (UA S. 10 bis 12). Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen nicht erheblich vermindert war, sind rechtsirrtumsfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel