Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.08.1986 – 4 StR 365/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
AR BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 365/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Matthias Heinrich E GEEEEED aus MB, dort geboren am @. EEE 1954,
wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.
wııI
-2- AL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall II, 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und
wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit der Pflichtverteidiger des Angeklagten das Rechtsmittel in den Fällen II, 2 und 3 der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkt hat, ist diese Teilrücknahme mangels Vollmacht des Angeklagten unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Revision hat teilweise Erfolg.
l. Die Verurteilung in den Fällen II, 1 und 2 1äßt weder im Schuldspruch noch in den Einzelstrafaussprüchen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Im Fall II, 3 hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte am Tattag bis gegen 13.00 Uhr etwa 15 Glas Pils (zu 0,2 1) getrunken und daß seine Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt ca. 1,5 %0 betragen hat (UA 12). Ob der Angeklagte anschließend noch weiter Alkohol - "möglicherweise bis zu 0,7 1 Asbach" - trank, hat sie "nicht sicher klären" können. Sie ist "zugunsten des Angeklagten" davon ausgegangen, daß sich dieser, als er um Mitternacht zwischen 23.00 und 2.00 Uhr mit seinem Opfer zusammentraf und es vorsätzlich tötete, "aufgrund des zuvor konsumierten Alkohols im Zustand aufgehobener Hemmungsfähigkeit befunden" habe. "Für den Fall", daß er in einem Zustand des Vollrausches gewesen sei, habe er sich vorsätzlich in einen solchen versetzt. "Wenn der Angeklagte - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - an diesem Nachmittag Asbach getrunken hat, so wußte er, daß er sich dadurch möglicher-
weise in einen Vollrausch würde versetzen können und wollte das auch" (UA 28, 29).
Diese von der Strafkammer getroffenen Feststellungen reichen für eine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323 a StGB nicht aus. Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte wegen möglicher alkoholbedingter Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht nach § 212 StGB verurteilt werden kann. Das führt jedoch nicht ohne weiteres zur Bejahung des § 323 a StGB. Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt vielmehr die eindeutige Feststellung voraus, daß sich der Angeklagte in einem Rausch befunden hat, in den er sich schuldhaft versetzt haben muß (Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 323 a StGB Rdnr. 8 ff). Bleiben Zweifel über das Ob der Berauschung, ist eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen (BGHSt 32, 48, 54); auch eine Wahlfeststellung zwischen diesem Tatbestand und der im Rausch begangenen Tat wäre unzulässig (vgl. Cramer aaO Rdnr. 28 m.w. Hinweisen).
Das hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte die Fragen, ob der Angeklagte nach 13.00 Uhr noch weiteren Alkohol zu sich genommen und ob er sich infolgedessen zur Tatzeit in einem Rausch im Sinne des § 323 a StGB befunden hat, nicht offen lassen. Allein die Feststellung, daß bei dem Angeklagten 10 bis 13 Stunden vor der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 %o vorlag, reicht zur Bejahung eines Rausches für die Tatzeit nicht aus. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß eine für alle in Betracht kommenden Fälle gültige Bestimmung, welchen Schweregrad ein Rausch haben muß, um tatbestandsmäßig im Sinne des
§ 323 a StGB zu sein, sich kaum finden lassen dürfte, weil sie insbesondere abhängig ist von der Art des Rauschnittels, der persönlichen Verfassung des Täters und der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat (BGH aaO).
3. Die Verurteilung im Fall II, 3 der Urteilsgründe kann deshalb keinen Bestand haben. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 sind von der Strafzumessung im Fall II, 3 nicht beeinflußt und bleiben deshalb bestehen. Die neu erkennende Strafkammer wird vor allem aufgrund des Tatherganges zu prüfen haben, ob sie sich entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon überzeugen kann, daß dieser das Tatbestandsmerkmal "Rausch" i.S. des § 323 a StGB durch weiteren Alkoholkonsum am Tattag verwirklicht hat.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner