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BGH Beschluss vom 23.07.1986 – 2 StR 370/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 370/86 BESCHLUSS /37.86

in der Strafsache

gegen

Karl ScH u aus a@, geboren am 0000) 1932 in IR. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten stützt sich - nachdem die Zeugin Sandra rn (Tatopfer) in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnrisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten ($s 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht hatte - wesentlich auch auf die Angaben des Sachverständigen Dr. DEE, soweit dieser als Zeuge darüber vernommen worden ist, was Sandra ihm im Zuge der Vorbereitung eines psychologischen Sachver-

ständigengutachtens zum Tatgeschehen mitgeteilt hat.

Mit Recht sieht der Angeklagte in der Verwertung dieser Angaben einen Verstoß gegen § 252 StPO in Verbindung mit § 81 c Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPo.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1986 unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Kammer ... hat den Sachverständigen Dr. DENE - insoweit ausdrücklich als Zeugen - zu dem vernommen, was die Zeugin Sandra rEHER ihm gegenüber im Rahmen der Exploration zum Tatgeschehen

angegeben hat (UA S. 18 unten). Sie hat danach festgestellt, daß die vom - nunmehrigen - Zeugen

Dr. DER bekundeten Angaben der Zeugin Sandra RG nit den Angaben übereinstimmen, die bereits der Zeuge und Ermittlungsrichter RO entgegengenommen und zuvor bekundet hatte (UA S. 18 unten,

UA S. 19 unten). Sie hat diese Übereinstimmung

"als ein Beispiel dafür verwertet .e..,;, daß Sandra RG inhaltlich übereinstimmende Angaben über einen längeren Zeitraum hinweg und gegenüber Personen, zu denen sie ein ganz unterschiedliches Verhältnis hatte, gemacht hat ..." (UA S. 19, vgl. auch UA S. 8, 15 oben bezüglich offenbar nur undetaillierter Angaben zum Tatgeschehen gegerüber der Mutter Anna-Maria Sch . ım Rahmen der Beweiswürdigung

hat sie daraus auf die Glaubhaftigkeit der Zeugin rn geschlossen (UA S. 19, 20 oben). Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen daher nicht allein auf den Angaben des Zeugen Re | und - in: geringerem Maße - der Zeugin Sch ER, sondern wesentlich auch auf denen des jetzt als Zeugen vernommenen Sachverständigen Dr. DEE jeweils

zu dem, was Sandra | ihnen gegenüber vor Geltendmachung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes

in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen angegeben hatte.

Im Falle rechtmäßiger Zeugnisverweigerung ist aber eine Vernehmung des Gutachters unzulässig, soweit dieser dabei über Tatsachen berichten muß, die er

nur durch den jetzt seine Aussage verweigernden

Zeugen erfahren hat, wenn das Gericht erst auf-

grund solcher Bekundungen des Gutachters seine Überzeugungsbildung abschließt (BGHSt 18, 107, 109, vgl. auch BGHSt 13, 1, 4; BGHSt 20, 234 Mitte). Insoweit würde gegen das Verwertungsverbot nach § 252 StPO verstoßen werden (BGHSt 18, 109). Dies ist vorliegend, wie dargestellt, der Fall. Außer Zweifel steht, daß die Zeugnisverweigerung der Zeugin Sandra rn

in der Hauptverhanrdlung rechtmäßig war. Aus dem

Urteil folgt ferner, daß der Zeuge über Tatsachen berichtet hat, die er nicht etwa durch Lektüre der

Akten und eventuell des darin enthaltenen ermittlungsrichterlichen Protokolls vom 13. Juni 1985 erfahren hat, sondern unmittelbar von der später das Zeugnis verweigernden Zeugin RG (UA Ss. 18 unten).

Auf diesem Verfahrensverstoß beruht auch das Urteil. Der Angeklagte wäre nicht verurteilt worden, wenn

die Kammer nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der später das Zeugnis verweigernden Zeugin RE daraus geschlossen hätte, daß diese zuvor sowohl bei dem Zeugen RR wie bei dem unzulässigerweise ver-

nommenen Zeugen Dr. DEN übereinstimmende Angaben

gemacht hatte (UA S. 19/20). Nach Aufhebung und zurückverweisung wird das mit der Sache befaßte neue Tatgericht nach erneuter Beweisaufnahme ohne Vernehmung von Dr. DEE als zeuge über den Schuld-

spruch zu befinden haben."

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer