Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 17.07.1986 – 4 StR 543/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB 1975 § 316
Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).
BGH, Beschl. v. 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 - AG Friedberg/Hessen OLG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 543/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim B GEEEEEEEERD> aus FE /: mm,
dort geboren a@. EB 1957,
wegen Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger
und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr.
Knoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt
von 1,7 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von
BGHSt 19, 82).
Gründe§
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 %o als Radfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er ist der Auffassung, daß der festgestellte Blutalkoholgehalt allein zu seiner Verur-
teilung nicht ausreiche.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Revision als unbegründet verwerfen, weil nach seiner
Ansicht bei einem Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt
von 1,5 %o „ jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 %0 absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert. Nach der dort vertretenen Ansicht reichten die damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus,
um einen Alkoholgrenzwert für Radfahrer festzusetzen.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Das Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 82) abweichen. Der Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen Ansicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30, 251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechts-
ansicht bislang jedoch nicht.
Ill.
Die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen rechtfertigen es, nunmehr auch für Radfahrer einen allgemeinen Grenzwert der alkoholbedingten abso-
luten Fahruntüchtigkeit festzusetzen.
l. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse hat der
Richter bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, stets
dann zu berücksichtigen, wenn sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig
und zuverlässig anerkannt sind. Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w. Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).
Da es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können (BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360). Solche
Erkenntnisse liegen nunmehr vor.
wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Grenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt hat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen mit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. Se "zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern" (Blutalkchol 1980, 298 ff) die Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer nahe (BGHSt 30, 251, 254). Seitdem sind von dem Gießener Institut noch zusätzlich Versuche mit weiteren 79 Radfahrern zur genaueren Ermittlung eines Grenzwertes durchgeführt worden. Diese "Experimentelle(n) Untersuchungen zur Frage des Grenzwertes der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern" (Blutalkohol 1984, 97 ff) haben ergeben, daß ohne Ausnahme bei allen Versuchspersonen - einschließlich der 7l aus der ersten Untersuchungsreihe - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 Leistungseinbußen gegen-
über der Nüchternleistung festzustellen waren, die zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit führten (Blutalkohol 1984, 97, 107/108). Die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei der früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren nach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern und unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert anerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 143; BGHSt 30, 251, 253).
2. Die vorliegenden Ergebnisse der Versuche, bei denen Verkehrssituationen simuliert worden sind, mit denen Radfahrer jederzeit zu rechnen haben (Blutalkohol 1980, 298, 299), rechtfertigen den Schluß, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 %o jeder Radfahrer unbedingt fahruntüchtig ist (sog. absolute Fahr-
untüchtigkeit).
Ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt, wie der Senat in BGHSt 25, 360, 361 ausgeführt hat, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des
Fahrzeugführers selbst ab, andererseits aber auch vom
Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer.
a) Nach den Untersuchungsergebnissen des Gießener Instituts wird die Leistungsfähigkeit und die Gesanmtpersönlichkeit durch eine derartige Alkoholkonzentration bei allen Radfahrern so beeinträchtigt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrrad im Straßenverkehr sicher zu lenken. Bei sämtlichen 150 Versuchspersonen ist es nämlich bei Alkoholwerten von 1,5 %o zu deutlichen Leistungseinbußen gegenüber der Nüchternleistung und zu erheblichen Fahrfehlern gekommen (Blutalkohol 1984, 97, 108). Die statistische Bedeutung dieses Ergebnisses wird noch dadurch verstärkt, daß - abweichend vom Durchschnitt der üblicherweise mit dem Fahrrad am Straßenverkehr Teilnehmenden - nur gesunde, ausgeruhte und verhältnismäßig junge Personen zwischen 18 und 44 Jahren (Durchschnittsalter 25/26 Jahre) herangezogen worden sind, die durch die Versuchssituation besonders motiviert und keinerlei Überraschungen auf den ihnen bekannten Versuchsstrecken beim Fahren mit einfach zu handhabenden Damenfahrrädern ausgesetzt waren (Blutalkohol 1984, 97, 108; vgl. auch Blutalkohol 1980, 298, 300). Die mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier des Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 als gesichert fest.
b) Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit eines Radfahrers bedeutet auch eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, daß nicht fahrsichere Radfahrer durch Anfahren von Personen oder Sachen Schäden verursachen können. Von erheblich größerer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß alkoholisierte Radfahrer wegen ihrer Gleichgewichtsbeeinträchtigung durch plötzliche, unkontrollierte Lenkbewegungen andere, erheblich schneller fahrende Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlassen können, die nicht nur für die ausweichenden, sondern vor allem auch für die entgegenkommenden Ver-
kehrsteilnehmer in hohem Maße gefährlich sind.
3. Zu dem Wert von 1,5 30 ist jedoch ein Sicherheits-
zuschlag von 0,2 %0 hinzuzurechnen.
In seiner Entscheidung aus dem Jahre 1981 hat der Senat die Frage des Sicherheitszuschlages zwar nicht ausdrücklich angesprochen (vgl. Mollenkott in NJW 1985, 666, 667). Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier Fahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten Kraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit "wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o nicht mehr gewährleistet ist" (BGHSt 30, 251, 254). Damit hat der Senat
auch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1,3 %0
(1,1 %§ 0 + 0,2 %0o Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt
21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen.
Nach einer Auskunft des Bundesgesundkeitsamtes aus
dem Jahre 1984 ist ein Sicherheitszuschlag in Größe
der dreifachen Standardabweichung von Meßabweichungen, die bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration vorhanden sind, auch weiterhin geboten: "Die verbesserte Analysentechnik führt auch heute nicht zu vernachlässigbar kleinen Meßabweichungen. Über die heutige Situation geben z. B. die Ergebnisse der Ringversuche, die von
der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie auch
für BAK-Bestimmungen durchgeführt werden, eindeutigen Aufschluß. Die Untersuchungen, die vom Bundesgesundheitsamt für eine Stellungnahme in Zusammenhang mit der Atemalkoholanalyse vorgenommen wurden (veröffentlicht als Soz-Ep-Bericht 8/1981), haben gezeigt, daß die Standardabweichung bei gleichzeitiger Anwendung der ADH-Methode und der Gaschromatographie bei routinemäßig durchgeführten BAK-Messungen im Bereich von + 0,05 bis + 0,07 g% liegen. Auch diese auf eigenen Erfahrungen beruhenden Ergebnisse sprechen eindeutig für die Beibehaltung eines Sicherheits-
zuschlages in der gegenwärtig festgelegten Höhe."
4. Danach ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) bei Radfahrern mit 1,7 30
festzusetzen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
den Grenzwert mit 1,5 3%o zu bestimmen.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner