Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 07.08.1963 – 4 StR 270/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.002 BtVZ20 8 2 Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von den ab oin Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu Yahren, Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab. EGi, Beschl. v. 7. August 1963 - 4 StR 270/63 - AG Blomberg OLG Hamm 4 Str 270/63 Beschluß In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner A GERD aus Fi , Kreis DD, zeboren an EEE: 95 ' in Pi, wegen Verkehrsübertretung (§ 2 StVZO) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 1963 beschlossen: Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab. Gründe: uguluneten: r Lo Am 6. August 1962 wurde der Angeklagte von einem Folizeibeamten dabei betroffen, als er auf öffentlicher Straße zwar vorschriftsgemäß fuhr, jedoch mit dem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf einer Übertretung der §§ 2 StV20, 21 StVG freigesprochen und dies wie folgt begründet: Der Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, von welcher Alkoholbelastung ab ein Radfahrer fahruntüchtig sei. Allein der Blutalkoholgehalt n2 vou 1,79 %o beweise die Fahruntüchtigkeit daher nicht. ns komme vielmehr darauf an, ob aus der Fahrweise auf Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Zu Gunsten des Angeklagten spreche, daß er einen anderen Radfahrer „cgen dessen vorschriftswidriger Fahrweise gerügt habe. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision der „taatsamvaltschaft für begründet. Es meint im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, nach dem Stande der Wissenschaft sei „n noch nicht möglich, einen festen Alkoholgrenzwert zu bestimmen, von dem ab ein Radfahrer stets fahruntüchtig ist. ‚nfolgedessen möchte es den Freispruch nicht deswegen aufacten, weil das Amtsgericht einen
Machschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: Ja 2 1617 00 1.002
BtVZ20 8 2
Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von den ab oin Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu Yahren, Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.
EGi, Beschl. v. 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -
AG Blomberg OLG Hamm
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner A GERD aus Fi , Kreis DD, zeboren an EEE: 95 ' in Pi,
wegen Verkehrsübertretung (§ 2 StVZO)
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 1963 beschlossen:
Nach den gegenwärtigen ärztlichen Erkenntnissen kann kein Alkoholgrenzwert festgestellt werden, von dem ab ein Radfahrer stets unfähig wäre, im Verkehr sicher zu fahren. Ob er fahrtüchtig war, hängt daher stets von allen Einzelumständen ab.
Gründe§
uguluneten:
r Lo
Am 6. August 1962 wurde der Angeklagte von einem Folizeibeamten dabei betroffen, als er auf öffentlicher Straße zwar vorschriftsgemäß fuhr, jedoch mit dem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf einer Übertretung der §§ 2 StV20, 21 StVG freigesprochen und dies wie folgt begründet: Der Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, von welcher Alkoholbelastung ab ein Radfahrer fahruntüchtig sei. Allein der Blutalkoholgehalt
n2
vou 1,79 %o beweise die Fahruntüchtigkeit daher nicht. ns komme vielmehr darauf an, ob aus der Fahrweise auf Fahruntüchtigkeit geschlossen werden könne. Zu Gunsten des Angeklagten spreche, daß er einen anderen Radfahrer „cgen dessen vorschriftswidriger Fahrweise gerügt habe.
Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision der „taatsamvaltschaft für begründet. Es meint im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, nach dem Stande der Wissenschaft sei „n noch nicht möglich, einen festen Alkoholgrenzwert zu bestimmen, von dem ab ein Radfahrer stets fahruntüchtig ist. ‚nfolgedessen möchte es den Freispruch nicht deswegen aufacten, weil das Amtsgericht einen angeblichen festen Erfahrungssatz außer Acht gelassen habe, nach welchem er Ängeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 1,79 %o fahruntüchtig gewesen sei, sondern aus anderen Rechtsgründen., Daran sieht es sich durch die Urteile des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1958 (VerkMitt. 1958 Nr. 132) und des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. April 1960
(VRS 19, 237) gehindert. II,
Die Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG
sind gegeben.
Es trifft zu, daß das Oberiandesgericht in Düsseldorf entschieden hat, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,69 %o könne sich ein Radfahrer nicht mehr: sicher im Verkehr be- “egen; es bedürfe daher keiner weiteren Beweisanzeichen für seine Fahruntüchtigkeit. Das Oberlandesgericht in Oldenturg hat diese Ansicht bei einem Blutalkoholgehalt von 1,11 %o vertreten. Damit stellen beide Oberlandesgerichte einen allgemeinen Erfahrungssatz auf. Ein Verstoß gegen ihn würde, wenn er zuträfe, eine Rechtsverletzung dar-
stellen:
Der Bundesgerichtshof hat sich bislang außerstande gesehen, rechtlich eine allgemeine Grenze festzustellen, von der ab ein Radfahrer nach Alkoholgenuß fahruntüchtig - ist, während Kraftwagenführer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %c und Kraftradfahrer schon tei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 fahruntüchtig sind (BGHSt 13, 273). Diese $renzziehung für den Kraftwagenführer und den Kraftradfahrer war nach den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglich, für den Radfahrer ist sie es bisher noch nicht. Der Verkehr stellt an seine Leistungsfähigkeit teilweise andere Anforderungen als an den Kraftwagenführer und an den Kraftradfahrer. So wirken Gleichgewichtsstörungen auf die Fahrweise des Radfahrers meist verhältnismäßig frühzeitig ein. Mehr als der Kraftradfahrer muß er beim Fahren das Gleichgewicht halten. Seelisch-geistige AusTüllerscheinungen, insbesondere mangelnde Aufmerksamkeit, zumal beim langsamen Fahren, mögen bei ihm wegen der leichten Bedienung des Fahrraäs häufig eher zu erwerten sein als beim Kraftwagenführer und beim Kraitradfshrer, Ändererseits erfordert die technische Bedienung schneller Motorfahrzeuge mit ihren weitaus größeren Gefahren für andere größere Umsicht und erheblicheres Geschick.
Die erwähnten Intscheidungen der Oberlandesgerichte in Oldenburg und Düsseldorf enthalten keine näheren und überzeugenden Gründe dafür, daß die medizinische Wissenschaft schon einen allgemein anerkannten Alkoholgrenzr wert der Fahrtüchtigkeit der Radfahrer gefunden hätte, ebensowenig das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1962 (NIW 1963, 607 Nr. 30). Die Ausführungen auf Seite 267, 268 des Lehrbuchs der gerichtlichen Medizin von Ponsold (1957) bieten noch keine Gewähr für einen
medizinisch allgemein gesicherten Grenzwert. Professor
Dr. Ponsold hat in einem dem 2, Strafsenat des Öberlandesgerichts in Hamn in der Strafsache 2 Ss 364/60 erstatteten Gutachten dargelegt, in der Wissenschaft nehme man »cogenwärtig Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit cines Radfahrers zwischen 1,00 %0 (Professor Schwarz, Zürich) und 1,8 %o (Professor Schmidt, Göttingen) an;
ie "Dinge seien noch im Fluß"; teilweise werde auch der Standpunkt vertreten, daß es für Radfahrer keinen abso- \uten Grenzwert gebe, sondern daß von Fall zu Fall anhand besonderer Anzeichen zu untersuchen sei, ob alkoholbedingte .ahruntüchtigkeit vorliege. Nach seiner Auffassung se:;en bei Blutalkoholgehalten von 1,30 %0o ab auftretende Mängel an Verkehrsdiszivplin und von 1,5 %0 ab Gleichgewichtsstörungen Anzeichen von Trunkenheit und Fahruntüchtigkeit. Professor Dr. Schleyer hat in seinem in vorliegender Sache erstatteten Gutachten ausgeführt, daß "Zahlen wie 1,5 oder 1,8 %o als zulässige Grenzen für Radfahrer" "nur willkürliche Schätzungen" seien, "die nicht objektiv begründbar sind." "Der Versuch einer solchen Begründung" sei "auch nie unternommen worden."
Danach kann gegenwärtig noch kein fester Alkoholgrenzwert für Radfahrer aufgestellt werden. Ihre Fahrtüchtigkeit muß vielmehr im Einzelfall nach allen Umständen, auch auf Grund der Fahrweise oder etwaiger Ausfälle der Gesamtleistungsfähigkeit im Straßenverkehr (BGHSt 13, 83) eruittelt werden, wobei der Blutalkoholgehalt ebenfalls zu beachten ist,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner BR Börtzler ist wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiten.
Jagusch